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Fällt das Ausliefern von Wäsche an Hotels unter die Ausnahme vom Sonntagsverbot nach § 10 Arbeitszeitgesetz?
KomNet Dialog 11274
Stand: 15.01.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit
Frage:
Ich bin in einem Wäscheservice als Fahrer tätig. Zu meinem Aufgabenbereich gehört das Ausfahren von Hotel und Gaststättenwäsche. Mein Arbeitgeber trug mir auf, dass ich an einem Sonntag mit meinen Transporter zu einen Kunden (Hotel) fahren soll. Ich tat, was mir gesagt wurde. Im Internet fand ich auch das Arbeitszeitgesetz und den § 9. Dies teilte ich meinen Arbeitgeber mit, diese jedoch sich auf den § 10 Abs 1/14 berief. Nun die eigentliche Frage: Fällt das Ausliefern von Wäsche unter die Ausnahmeregeln oder nicht?
Antwort:
Sofern Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen die in § 10 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz - ArbZG genannten Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden (nur dann!). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 darf in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung (Hotel) sowie im Haushalt auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden. Der Wäscheservice ist als Nebenbetrieb dem Hotel zuzuordnen. Ein reibungsloser Hotelbetrieb ist nur mit frischer Bett- und Tischwäsche möglich. Nur wenn die Auslieferung der Wäsche nicht an Werktagen möglich ist, darf diese auch an Sonn- und Feiertagen ausgeliefert werden.