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Welche Arbeitszeitregelungen gelten bei Dienstreisen?

KomNet Dialog 6635

Stand: 21.02.2024

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

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Frage:

Ich möchte montags von 10.00 bis 16.00 Uhr an einem Workshop teilnehmen. Wegen der Entfernung zum Tagungsort muss die Anreise am Sonntag erfolgen. Dazu stellte ich folgenden Diensreiseantrag: Anreise mit der Bahn am Sonntag: Abfahrt vom Wohnort um 17:00 h, Ankunft am Tagungsort um 21:00 h. Rückreise mit der Bahn am Montag: Abfahrt vom Tagungsort um 16:30 h, Ankunft am Wohnort um 21.00 h. Auf meinem Dienstreiseantrag vermerkt mein Vorgesetzter: Die Anreise am Sonntag inkl. Übernachtung ist unwirtschaftlich. Wenn die Notwendigkeit begründet ist, dann nur mit Dienstwagen, der dann an dem Tag (Montag) frei ist. Verstößt diese Anordnung, die Dienstreise als Selbstfahrer an einem Tag durchzuführen, gegen das Gesetz? Wer haftet, falls ich auf der Rückfahrt in einen Unfall verwickelt werde? a) wenn ich die Dienstreise mit Dienstwagen neu beantrage b) wenn ich die Dienstreise mit ÖPNV beantragt habe, aber mit dem Dienstwagen durchführen mus.

Antwort:

Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist der Begriff „Reisezeit“ nicht definiert. Reisezeiten können Arbeitszeit oder auch Ruhezeit sein. Der Länderausschuss für Arbeitsschutz (LASI-UA3) hat hierzu am 25.1.1996 folgenden Beschluss gefasst:


Wegezeiten vom Wohnort zur Betriebsstätte und zurück sind keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Bei der Entscheidung, ob Reisezeiten auf die Arbeitszeit anzurechnen sind, kommt es auf die tatsächliche Belastung der Arbeitnehmer an. Bei Entscheidungen sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere unter Beachtung des Schutzzweckes des Arbeitszeitgesetzes (Schutz vor physischer und psychischer Überlastung).“


Nach den Angaben handelt es sich hier um eine Dienstreise als Fahrer eines PKW. Die Dienstreise erfolgt auf Veranlassung des Arbeitgebers, da sie von diesem genehmigt wird. Das Führen von Kraftfahrzeugen im heutigen Straßenverkehr ist eindeutig mit einer erhöhten psycho-mentalen Belastung verbunden. Die An- und Abreisezeiten sind in diesem Fall eine besondere Form der Arbeit und damit als Arbeitszeit zu werten. Die Dienstreise muss deshalb so geplant werden, dass es zu keiner Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit kommt. Gemäß § 3 ArbZG sind bis zu 10 Stunden werktägliche Arbeitszeit zulässig. Pausen gemäß § 4 ArbZG zählen nicht zur Arbeitszeit.

 

Anders wäre der Sachverhalt bei An- und Abreise als Mitfahrer oder in öffentlichen Beförderungsmitteln zu beurteilen, wenn hierbei keine sonstige Arbeit (z. B. Aktenbearbeitung) verrichtet wird. In diesem Fall wären - unabhängig von vergütungsrechtlichen Aspekten - die Reisezeiten der Ruhezeit zuzurechnen. Es empfiehlt sich in Zweifelsfällen mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (in NRW sind dies die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz) Kontakt aufzunehmen und die arbeitsschutzrechtliche Bewertung zu klären. 


Bei betrieblichen Vereinbarungen zur Arbeitszeit müssen die Mitbestimmungspflichten und Mitwirkungsrechte des Betriebs-/ Personalrates beachtet werden. Näheres ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. dem Personalvertretungsgesetz des Landes.


Weitere Aspekte der Sicherheit und des Unfallschutzes bei Fahrtätigkeiten:


Regelungen zum eigenständigen Führen (Fahren) von Fahrzeugen sind in der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" getroffen. Diese Unfallverhütungsvorschrift muss der Arbeitgeber grundsätzlich beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. 


Die von Ihnen angesprochenen versicherungsrechtlichen Aspekte sind vom Grundsatz her unabhängig von den arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften zu bewerten.


Wir bitten um Verständnis, dass wir zu versicherungsrechtlichen Aspekten keine nähere Beratung geben können. Nachfolgend dazu einige allgemeine Informationen:


Arbeitnehmer in Voll- und Teilzeit sind bei ihrer Arbeit und auf Dienst- und Arbeitswegen gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Näheres regelt sich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches, Siebtes Buch (SGB VII) § 8 "Gesetzliche Unfallversicherung". Der Versicherungsschutz schließt alle mit der Arbeit in Zusammenhang stehenden Wege ein, etwa Dienstreisen zu Kunden oder Wege zur Materialbeschaffung. Unter welchen Voraussetzungen ein (Arbeits-/Wege-) Unfall anzunehmen ist, wird z. B. auf den Internetseiten der DGUV erläutert.


Haftungsrechliche Fragen (z.B. Schadensersatz) im Falle eines Unfalls mit dem Dienst-PKW sollten im Vorfeld z .B. mit Versicherungsunternehmen oder Fachanwälten geklärt werden.