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Wie kann die im § 1 Abs.4 Fahrpersonalverordnung beschriebene wöchentliche Ruhezeit auf einen Zweiwochenzeitraum verteilt werden?

KomNet Dialog 23167

Stand: 25.02.2015

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Im § 1 Abs.4 der Fahrpersonalverordnung wird beschrieben, dass ich die wöchentliche Ruhezeit auf einen Zweiwochenzeitraum frei verteilen darf. (Linienverkehr 50 Km, usw.) im Gegensatz zu VO (EG) 561/2006 Artikel 8 Abs.6 Meine Fragen: 1. Kann in der ersten Woche keine Ruhezeit und in der zweiten Woche die gesamten 90 Std. (2x45 Std.) an einem Stück genommen werden? Oder müssen auf jeden Fall die gesetzlich vorgeschriebenen 90 Std. in 2 Blöcken genommen werden. zum Beispiel: Nach 8 Tagen 24 Std. und den Rest zu 90 Std. ab dem 12 Tag? 2. Kann ich in dem 2 Wochenabschnitt auch mit verkürzten Wochenruhezeiten arbeiten? Beispiel: Nach dem 12. Tag wird eine verkürzte Ruhezeit eingelegt von 84 Stunden, der Ausgleich wird spätestens vor dem Ende der 3 Woche genommen.

Antwort:

Frage 1:

Ja, die anfallenden zwei wöchentlichen Ruhezeiten können durchaus an einem Stück in der zweiten Woche genommen werden. Dem Unternehmer wird mit §1 Abs.4 FPersV (Fahrpersonalverordnung) genau diese Möglichkeit für seine Planung der Wochenruhezeiten geschaffen:
"(4) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit nach höchstens sechs 24-Stunden-Zeiträumen verpflichtet. Sie können die wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilen."

Der §1 Abs.4 FPersV bietet also die Möglichkeit, die Wochenruhezeiten im Block zu nehmen. Der letzte Satz des § 1 Abs. 4 FPersV spricht eindeutig von Ruhezeiten (Mehrzahl) und ermöglicht das freie Verteilen dieser Ruhezeiten innerhalb des zwei Wochenzeitraumes. Es muss nicht ein Teil der Ruhezeit in einer Woche liegen, damit diese Ruhezeit einer Woche zugeordnet werden kann.


Frage 2:

Ja, bei der Planung der Wochenruhezeiten in einem Zweiwochenzeitraum kann der Unternehmer sowohl mit zwei regelmäßigen Wochenruhezeiten als auch mit einer regelmäßigen und einer verkürzten Wochenruhezeit arbeiten. Arbeitet der Unternehmer bei seiner Planung mit einer verkürzten Wochenruhezeit, muss er aber den Ausgleich dieser Verkürzung im Sinne von Art.8 Abs.6 und 7 der VO (EWG) Nr. 561/2006 berücksichtigen bzw. dem Fahrer gewähren. Im Extremfall könnte der Unternehmer eine verkürzte Wochenruhezeit von 24 Stunden und eine regelmäßige Wochenruhezeit von 45 Stunden, also im Block von 69 Stunden am Ende, aber innerhalb des Zweiwochenzeitraumes platzieren. Aber auch eine separate Platzierung einer verkürzten Wochenruhezeit und einer regelmäßigen Wochenruhezeit innerhalb der zweiten Woche ist durch den §1 Abs.4 FPersV möglich bzw. denkbar.

Das in der Frage 2 dargelegte Beispiel ist dennoch etwas unglücklich formuliert. Da die angesprochenen 84 Stunden genau 3 ½ Tage ergeben, müsste die im Block einzulegende Wochenruhezeit bereits nach 10 ½ Tagen beginnen, damit dieser Block auch innerhalb des Zweiwochenzeitraumes platziert ist. Würde der Block erst nach dem 12. Tag beginnen, wäre dieser nicht mehr innerhalb des Zweiwochenzeitraumes.

Zu beachten ist auch, dass der Begriff des Zweiwochenzeitraumes sich auf die Woche bezieht, die nach Art.4 Buchst.i der VO (EG) 561/2006 definiert ist (Mo 00.00 Uhr bis So 24.00 Uhr).