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Fallen forst- und landwirtschaftliche Lohnunternehmen auch unter die Ausnahme des § 18 der Fahrpersonalverordnung?
KomNet Dialog 14668
Stand: 06.10.2011
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)
Frage:
Fallen Forst- und Landwirtschaftliche Lohnunternehmen auch unter die Ausnahme des § 18 der Fahrpersonalverordnung?
Antwort:
Gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 2 der Fahrpersonalverordnung - FPersV sind Fahrzeuge die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometer vom Standort des Unternehmens verwendet werden oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden, von den Lenk- und Ruhezeiten befreit.
Gartenbaubetriebe fallen unter diese Ausnahme, jedoch mit der Einschränkung, dass sie sich überwiegend mit dem Anbau von Gemüse, Blumen, Pflanzen und Sträuchern befassen.
Landwirtschaftliche Unternehmen werden ebenfalls von der Ausnahme des § 18 Abs. 1 Ziffer 2 FPersV erfasst, wenn es sich um einen Gütertransport im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit handelt. Dazu gehören grundsätzlich Fahrten des Landwirts vom Betrieb zum Zielort wie auch Fahrten zum landwirtschaftlichen Betrieb.
Als forst- oder landwirtschaftliches Lohnunternehmen fallen Sie mit den Transporten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht unter die Ausnahme des § 18 Abs. 1 Ziffer 2 FPerSV.