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Gelten die Regelungen zur Arbeitszeit, wenn man aus betrieblichen Gründen zu einem Seminar geschickt wird?

KomNet Dialog 6158

Stand: 21.02.2022

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Gelten die Regelungen zur Arbeitszeit, wenn man aus betrieblichen Gründen zu einem Seminar geschickt wird? Ist es statthaft, dass man am ersten Tag mit dem PKW anreist und nach fünf Stunden Lenkzeit noch sieben Unterrichtsstunden ableistet? An den folgenden Tagen werden in Summe elf Stunden pro Seminartag abgeleistet, die Pausen sind bereits abgezogen! Der Ausbildungsträger beantwortete entsprechende Nachfragen von Teilnehmern mit dem Hinweis, dass das Arbeitszeitgesetz nicht für Forschung und Lehre gelte. Ist das so korrekt?

Antwort:

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt auch für die betriebliche Fortbildung, wie z.B. Seminarbesuche. Die Fahrtzeit zum Besuch des Seminars ist für den Fahrer Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, d.h. Fahrtzeit und Seminarbesuch dürfen zusammen die gemäß Arbeitszeitgesetz zulässige werktägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) nicht überschreiten. Dies gilt auch für die tägliche Dauer des Seminars. Für Mitfahrer wird arbeitszeitrechtlich die Fahrtzeit zum Seminarbesuch, unabhängig von der Vergütung, in der Regel nicht als Arbeitszeit gewertet.


Der Arbeitgeber muss bei der Auswahl der Seminare bereits beachten, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auch während des Seminarbesuches eingehalten werden, z.B. durch Prüfung des Seminarplanes auf Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen.


Die Nichtanwendung des Arbeitszeitgesetzes ist unter § 18 ArbZG festgelegt. Forschung und Lehre sind entgegen der Annahme des Lehrgangsträgers nicht vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen. Das bedeutet, der Lehrgangsträger muss auch für seine Beschäftigten die maximal zulässigen Höchstarbeitszeiten gemäß Arbeitszeitgesetz beachten.