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Wann gelten Fahrzeiten von Monteuren zur Montagestelle als Arbeitszeiten? Wie lange dürfen sie fahren und arbeiten?

KomNet Dialog 2502

Stand: 12.05.2022

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

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Frage:

Bei unserer Tätigkeit kommt immer wieder die Frage auf, wie lange Monteure fahren und arbeiten dürfen. Diese Mitarbeiter sind keine Kraftfahrer. Die Montage vor Ort dauert 7 h. Anreisezeit ca. 4 h Rückreisezeit ca. 4 h Fragen - handelt es sich bei den Hin- und Rückfahrten um Arbeitszeit, wenn der Monteur 1. mit dem Firmenbulli von zu Hause zur Montagestelle, 2. mit seinem Privat-PKW zur Montagestelle, 3. mit dem Firmenfahrzeug von der Fa. zur Montagestelle fährt?

Antwort:

Grundsätzlich kann zu den in der Frage genannten Zeiten aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht folgendes gesagt werden:

Sofern der Monteur selber fährt, handelt es sich in allen drei Fällen um Arbeitszeit i.S. des Arbeitszeitgesetzes/ArbZG. Sofern der Monteur nicht selber fährt, handelt es sich nur dann um Arbeitszeit, wenn er während der Fahrt den Außendienst vor- oder nachbereitet, z.B. Aktenstudium, Abrechnungen usw.


Fährt der Monteur selber, käme er auf eine Arbeitszeit von 15 Stunden. Damit würde die Arbeitszeit in jedem Fall außerhalb der nach dem Arbeitszeitgesetz regulär zulässigen Arbeitszeit liegen (Grundsätzlich 8 Stunden, unter bestimmten Voraussetzungen bis 10 Stunden). Auch wäre die im ArbZG geforderte ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit nicht gewährleistet. Ggf. sollten Sie sich von der für Ihren Betrieb zuständigen Arbeitsschutzbehörde im konkreten Einzelfall hinsichtlich zulässiger Fahrt- und Arbeitszeiten beraten lassen, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden.


Hinweis:

Als Beratungsinstrument in Arbeitsschutzfragen bezieht sich unsere Antwort nur auf die arbeitsschutzrechtliche Ebene. Aus vergütungsrechtlicher Sicht ergibt sich hier eine andere Sichtweise. Wie Sie dem BAG-Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 292/08 entnehmen können, zählt hier die Reisezeit von Außendienstmitarbeitern (z.B. Monteuren) als vergütungspflichtige Arbeitszeit, da die Reisetätigkeit zu den arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten der Außendienstmitarbeiter zählt.