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Wie berechnen sich die täglichen und wöchentlichen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer im Nahverkehr?

KomNet Dialog 9199

Stand: 28.09.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Gem. § 21a Arbeitszeitgesetz darf die Arbeitszeit wöchentlich 48 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. Wie ist das genau zu verstehen? Bei uns in der Firma haben wir eine 5 Tage Woche Mo - Fr. Ich fahre als Auslieferungsfahrer im Nahverkehr mit Arbeitszeiten von 13 und mehr Std. täglich. Mein Chef rechnet es folgendermaßen. "bis zu 60 Std./Wo. = 12 Std pro Tag. Liegt er damit richtig? Ich bin der Meinung, dass sich die 60 Std. auf eine 6 Tagewoche á 10 Std. beziehen, da laut Arbeitszeitgesetz max 10 Std. täglich erlaubt sind. Ausserdem beruft er sich auf den Arbeitsvertrag, in dem ich mich zur Verrichtung von Mehrarbeit verpflichten musste. Das gleiche Problem betrifft auch die anderen Kollegen im Nahverkehr.

Antwort:

Die Vorschrift des § 21a Arbeitszeitgesetz - ArbZG ist als Ergänzung zur VO (EG) Nr. 561/2006 zu sehen. Wesentliche Regelungsinhalte sind die Bereitschaftszeiten und die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten.

Die Abgrenzung hinsichtlich der EG-Sozialvorschriften und dem deutschen Arbeitszeitgesetz besteht darin, dass in den EG-Sozialvorschriften die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten geregelt werden, nicht aber die Arbeitszeiten der in Abhängigkeit beschäftigten Personen – diese waren und sind weiterhin im Arbeitszeitgesetz geregelt.


Tägliche Lenkzeit

Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.


Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die in § 21a des Arbeitszeitgesetzes festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden überschritten wird.

Höchstzulässige Arbeitszeit in der Woche 60 Stunden

Höchstzulässige Lenkzeit in der Woche 56 Stunden


Arbeitszeit der Arbeitnehmer gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.


Anwendungsbereich § 21a des Arbeitszeitgesetzes

§ 21a des Arbeitszeitgesetzes gilt für das Fahrpersonal welches im Sinne der EG VO Nr. 561/2006 tätig ist. Es sind also die Fahrzeugkategorien betroffen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen!


Unterschied zwischen Arbeitszeit und Lenkzeit

Der neu in das Arbeitszeitgesetz eingefügte § 21a bedarf bei der Bemessung der Einsatzzeiten des Fahrpersonals im Hinblick auf die zulässigen Lenk- und Arbeitszeiten einer besonderen Beachtung:

Zu unterscheiden ist zwischen Arbeitszeit und Lenkzeit!


Als Arbeitszeit gelten insbesondere folgende Tätigkeiten:

- der reine Dienst am Steuer (Lenkzeit)

- Be- und Entladen

- Reinigung und technische Wartung

- Reparaturarbeiten, Vor- und Abschlussarbeiten

- Sonstige Arbeitszeiten, z.B. solche die dazu dienen, die Sicherheit des Fahrzeugs und der Ladung zu gewährleisten



Höchstarbeitszeiten für das Fahrpersonal

Der § 21a Arbeitszeitgesetz besagt, dass eine bestimmte wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden darf:

Im Wochendurchschnitt (Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr) dürfen 48 Stunden nicht überschritten werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Fahrpersonals kann allerdings bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. Diese Regelung gilt nur für Fahrer von Fahrzeugen mit einer zHM von mehr als 3,5 t.

Im Unterschied dazu gilt für andere Beschäftigte ein Ausgleichszeitraum von 6 Monaten gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz.


Beispiel eines zulässigen Tagesarbeitszeitplans:

Lenkzeit 7 Stunden und 45 Minuten

Arbeitszeit 2 Stunden und 15 Minuten

Bereitschaftszeit (geplant) 3 Stunden und 45 Minuten

Pausen insgesamt 1 Stunde und 15 Minuten

Gesamtarbeitszeit (LZ + ArbZ) 10 Stunden

„Schichtzeit“ 15 Stunden


Die tägliche Ruhezeit hat nach dem Ende der sogenannten „Schichtzeit“ zu erfolgen. Dies wäre im vorliegenden Beispiel eine reduzierte Tagesruhezeit von 9 Stunden,

(innerhalb eines 24 Stunden Zeitraums).


Zur Fragestellung:

Tägliche Arbeitszeiten von über 10 Stunden sind demnach nicht zulässig.


Hinweis:

Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Behörde (in NRW sind dies die Bezirksregierungen) und bitten Sie um eine Überprüfung der Arbeitszeiten.

Auf die Informationen des Bundesamts für Güterverkehr weisen wir hin.


Quellen:

EG VO Nr. 561/2006

Arbeitszeitgesetz

Lenk- und Ruhezeiten, Leitfaden für die Praxis – Verlag Günter Hendrisch