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Ist es erlaubt bei einer planbaren Dienstreise ins Ausland sonntags anzureisen?
KomNet Dialog 18612
Stand: 14.01.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit
Frage:
Ist es erlaubt bei einer planbaren Dienstreise ins Ausland sonntags anzureisen? A: Wenn die Anreise per Bahn / Flugzeug erfolgt? B: Eigenanreise mit selbstgesteuerten PKW? Muß die Sonntagsanreise bei der zuständigen Behörde beantragt werden?
Antwort:
Im Arbeitszeitgesetz - ArbZG - ist der Begriff „Reisezeit“ nicht definiert. Reisezeiten können Arbeitzeit oder auch Ruhezeit sein.
Zweck des ArbZG ist u. a., den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe der Arbeitnehmer zu schützen (§ 1 ArbZG). Bei einer Fahrt zu einem Einsatzort ist diese Sonntagsruhe nicht gegeben. Bei einer Antragstellung würde sehr kritisch geprüft, ob eine Anfahrt am Sonntag überhaupt erforderlich ist.
Der Länderausschuss für Arbeitsschutz (LASI-UA3) hat hierzu am 25.1.1996 folgenden Beschluss gefasst:
„Wegezeiten vom Wohnort zur Betriebsstätte und zurück sind keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Bei der Entscheidung, ob Reisezeiten auf die Arbeitszeit anzurechnen sind, kommt es auf die tatsächliche Belastung der Arbeitnehmer an. Bei Entscheidungen sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere unter Beachtung des Schutzzweckes des Arbeitszeitgesetzes (Schutz vor physischer und psychischer Überlastung).“
Die Dienstreise erfolgt auf Veranlassung des Arbeitgebers, da sie von diesem genehmigt wird.
Frage A (und C):
Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln (z. B. Bahn oder Flugzeug) an Sonn- und Feiertagen fallen nicht unter das Arbeitsverbot gemäß § 9 ArbZG. Es wird dabei allerdings vorausgesetzt, dass es dabei dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, wie er die Zeit der Dienstreise nutzt.
Die An- und Abreise in öffentlichen Beförderungsmitteln oder als Mitfahrer in einem PKW ist, unabhängig von vergütungsrechtlichen Aspekten, als Reisezeit der Ruhezeit des Arbeitnehmer hinzuzurechnen. Allerdings darf der Arbeitnehmer hierbei keinerlei Arbeiten ausführen, die in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen.
Die Beantragung der Sonntagsarbeit bei der Bezirksregierung ist in diesen Fällen entbehrlich.
Frage B (und C):
Anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer als Fahrer eines PKWs selbst aktiv ist.
Das Führen von Kraftfahrzeugen im heutigen Straßenverkehr ist eindeutig mit einer erhöhten psycho-mentalen Belastung verbunden. Die An- und Abreisezeiten sind in diesem Fall eine besondere Form der Arbeit und damit als Arbeitszeit zu werten. Die Dienstreise muss deshalb so geplant werden, dass es zu keiner Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit kommt. Gemäß § 3 ArbZG sind bis zu 10 Stunden werktägliche Arbeitszeit zulässig. Pausen gemäß § 4 ArbZG zählen nicht zur Arbeitszeit.
Bei der Fahrt mit dem PKW zum Einsatzort handelt es sich für den Fahrer um Arbeitszeit, die genehmigungspflichtig ist.
Ebenso handelt es sich um genehmigungspflichtige Sonn- und Feiertagsarbeit, wenn ein Arbeitnehmer als Mitfahrer in einem PKW oder als Reisender in öffentlichen Beförderungsmitteln in dieser Zeit sonstige Arbeiten (z .B. Aktenbearbeitung, -studium etc.) ausführt, die in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen.
Es empfiehlt sich in Zweifelsfällen mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde Kontakt aufzunehmen und die arbeitsschutzrechtliche Bewertung zu klären.