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Ist die Wegezeit bei Tätigkeiten in zwei Objekten als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu werten?

KomNet Dialog 16216

Stand: 20.11.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Ein Arbeitnehmer einer Gebäudereinigung arbeitet in geteilten Schichten, also in zwei verschiedenen Objekten am selben Tag. Die Pause zwischen Arbeitsende im ersten und Arbeitsanfang im zweiten Objekt ist so lang, dass es für ihn sinnvoll ist, dazwischen nach Hause zu fahren. Ist die dazu aufgebrachte Wegezeit als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zu werten? Falls nicht, darf ihm durch die Zeitplanung ein Nachteil entstehen im Vergleich zur Situation, wenn er direkt vom ersten zum zweiten Objekt fahren würde?

Antwort:

Wegezeiten zwischen Wohnung und Betriebsort werden nur dann als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG gewertet, wenn die Fahrtzeit mit zur Haupttätigkeit des Beschäftigten gehört. Dieses trifft z. B. bei Außendienstmitarbeitern mit wechselnden Einsatzorten zu. Auf die entsprechenden Erläuterungen zu § 3 des ArbZG im Erlass des Ministeriums für Arbeit,Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 30. Dezember 2013 (III 2 – 8312) zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes weisen wir hin ( § 3 Rd 4) 

Bei der in der Frage geschilderten Situation sind die Fahrten zwischen der Wohnung und den Einsatzorten grundsätzlich keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Ob eine Bewertung der Situation vor Ort durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu einem anderem Ergebnis führt, müsste im direkten Kontakt mit der Arbeitsschutzbehörde geklärt werden.

Insbesondere darf eine Fahrt zur Wohnung nicht rechtsmissbräuchlich angeordnet werden, z.B. um eine im Grunde angebrachte direkte Fahrt zwischen den Einsatzorten und damit die Bewertung als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG, zu vermeiden.

Hinweis:

Arbeitszeitrechtlich (Arbeitszeitgesetz) ist der Werktag nicht der Kalendertag von 0:00 bis 24:00 Uhr, sondern der 24-stündige Arbeitstag des einzelnen Arbeitnehmers. Der Werktag beginnt für den Arbeitnehmer mit dem Beginn der Arbeit und endet 24 Stunden später. Das Arbeitszeitgesetz - ArbZG geht folglich von einem individuellen Werktag des Arbeitnehmers aus.

Für die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeiten gilt folglich, dass nach Beginn der individuellen Arbeitszeit innerhalb von 24 Stunden jeweils die Arbeitszeit durch die Pausen (§ 4 ArbZG: 30-45 Minuten) zu unterbrechen ist. Gleiches gilt für die Ruhezeiten (§ 5 ArbZG: 11 Stunden). 

Geteilte Dienste sind möglich, wobei dann vom Arbeitgeber innerhalb eines 24-Stundenzeitraumes und des folgenden 24- Stundenzeitraumes jeweils die v.g. Vorschriften des ArbZG einzuhalten sind. Bei geteilten Diensten ist das Einhalten der Ruhezeiten besonders relevant.

Arbeitsrechtlich können im Arbeitsvertrag , im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung gesonderte Regelungen, allerdings unter Einhaltung des vom ArbZG gesteckten Rahmens,  getroffen werden. Dieses betrifft insbesondere die Vergütung der Wegezeiten.

Diesbezügliche arbeitsrechtliche Aspekte sollten mit einer im Arbeitsrecht autorisierten Stelle (Gewerkschaft, Verband oder Fachanwalt für Arbeitsrecht) erörtert werden.


Hinweis:

Auf das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales weisen wir hin.