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Wer ist bzgl. des Be- und Entladens von fremdfirmeneigenen Tankwagen durch die Fremdfirmen für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich?

KomNet Dialog 4109

Stand: 14.11.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz

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Frage:

Wenn auf einem Werksgelände Fremdfirmen ihre Tankwagen eigenständig in bzw. aus werkseigenen Tanks entladen bzw. beladen - wer ist dann für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen nach § 3 BetSichV verantwortlich: der Eigentümer des Werkes (und damit der Tanks) oder der Eigentümer der Tankwagen (und damit Arbeitgeber der Tankwagenfahrer)?

Antwort:

Diese Frage wird in den LASI-Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (LV 35) beantwortet.

Die Leitlinie A 5 führt die Verantwortung jedes Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer aus.

Die Leitlinie B 3.1 gibt die Hinweise auf die unterschiedlichen Verantwortungen zwischen Arbeitgeber und Betreiber einer Anlage.

Hiebei ist eine klare Schnittstelle zu definieren, für welche Bereiche der Anlage welcher Arbeitgeber zuständig ist. Dies kann z.B. die letzte Schnellschlußarmatur am Füllarm sein. Weiterhin ist zu klären, wer die Füllanlage sachlich benutzt? Eigenes Werkspersonal oder ein Überlassen an andere, so dass der Füllvorgang in eigener Verantwortung durch den Fahrer erfolgt. 

Die Pflichten der Betriebssicherheitsverordnung treffen gem. den o.g. Leitlinien meistens beide Parteien. Hierbei ist eine vertraglich einwandfreie Formulierung notwendig, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Auf § 8 des Arbeitsschutzgesetzes weisen wir besonders hin.