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Fällt ein Regalbediengerät, mit dem Beschäftigte auf 11 m Höhe fahren, unter die Kategorie Flurförderzeuge und damit unter die Vorschrift 68?

KomNet Dialog 43719

Stand: 28.11.2022

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.5) > Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

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Frage:

Fällt ein Regalbediengerät, mit dem Beschäftigte auf 11 m Höhe fahren, unter die Kategorie Flurförderzeuge und damit unter die Vorschrift 68?

Antwort:

Nein, ein Regalbediengerät fällt nicht unter die DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge".


In den Begriffsbestimmungen des § 2 der DGUV Vorschrift 68 wird u. a. Folgendes ausgeführt:

"(1) Flurförderzeug im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie

1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,

2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet

und

3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt

sind.


(2) Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass sie

1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind

und

2 .Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.


(3) Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung, die die Last oder das Lastaufnahmemittel höher als bodenfrei heben können, im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass das Lastaufnahmemittel bei der Hub- und Senkbewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu senkrechten mechanischen Führung läuft.

...

5) Regalstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Seitenstapler, Dreiseitenstapler und Quergabelstapler, die zum Ein- oder Auslagern ganzer Ladeeinheiten eingerichtet sind."


In den Definitionen, Begriffsbestimmungen des Arbeitsgebiets "Regalbediengerät" der DGUV findet sich Folgende Definition:

"Gerät, das innerhalb und außerhalb der Regalgasse schienengebunden ist und mit einer Hubeinrichtung ausgerüstet ist. Es kann mit einer Seitenschubeinrichtung ausgerüstet sein, um Ladeeinheiten und/oder Langgut wie Stangenmaterial ein- und auszulagern. Es kann auch zur Kommissionierung oder zur Durchführung ähnlicher Funktionen dienen. Zum Regalbediengerät gehören auch Umsetzeinrichtungen für den Gassenwechsel. Die Steuerung der Geräte darf manuell bis vollautomatisch erfolgen. Im Gegensatz zu den Regalbediengeräten können Regalflurförderzeuge frei verfahren."


Hinweis:

Auf die Publikationen zum Thema Regalbediengeräte möchten wir hinweisen.