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den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.Fahrten im Rahmen der Weiterbildung: Fahrten im Rahmen der Weiterbildung nach dem BKrFQG (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz) fallen unter die Ausnahmen, soweit es sich um Fahrten handelt, die zur Erlangung eines beruflichen Befähigungsnachweises erfolgen. Die Schulungsfahrt muss also im Rahmen der gesetzlichen vorgeschriebenen Weiterbildung durchgeführt werden.Fahrten ...
Stand: 08.09.2014
Dialog: 10711
Wir gehen davon aus, dass es sich bei dem in der Frage genannten Lkw um ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 7,5 to handelt.Fahrzeuge zur Güterbeförderung, deren zGG einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, unterliegen der VO Nr. 561/2006/EG: (Hinweis: Die VO Nr. 561/2006/EG spricht nicht vom zGG sondern physikalisch korrekt von der Gesamtmasse).Der Lkw mu ...
Stand: 04.12.2017
Dialog: 6735
fachkundigen Personen vorgenommen werden. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsartz haben den Arbeitgeber bei der Unterweisung zu unterstützten. Dies betrifft im Regelfall alle Unterweisungen die sich aus dem statlichen Arbeitsschutzrecht und dem berufsgenossenschaftlichen Recht (Unfallverhütungsvorschriften) ergeben.Hierbei ist allerdings zwischen Unterweisungen und Schulungen (Weiterbildung ...
Stand: 22.02.2019
Dialog: 5995
der VO (EG) Nr. 561/2006 fallen, ist eine Weiterbildung nach dem BKrFQG ebenfalls nicht erforderlich.Hinweis 1: Auf die Leitfäden zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr weisen wir hin.Hinweis 2: Das BKrFQG ist dem Bereich des Straßenverkehrsrechts zugeordnet. Für weitere Informationen zum BKrFQG verweisen wir auf die Seiten des Bundesamtes für Güterverkehr . Fragen zum BKrFQG sollten direkt ...
Stand: 08.09.2014
Dialog: 11947
von Sonderurlaub- Jobrotation (Arbeitswechsel)- Teilzeitarbeit- Rückmeldung über Leistungen- Selbstbestimmung bei der Arbeitsausführung- Partizipation an Entscheidungen- Arbeitsplatzsicherheit- Angebote von Supervision und Coaching- Weiterbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten- Delegation von Verantwortung- Erweiterung der individuellen Handlungsspielräume2. FührungsverhaltenNach Cherniss (1999, zitiert ...
Stand: 15.03.2019
Dialog: 13386
Gemäß § 18 Abs 1. Ziffer 1 der Fahrpersonalverordnung "Ausnahmen gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) 3821/85" - sind Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen, vom Anwendungsbereich der Verordnung a ...
Stand: 09.01.2019
Dialog: 11787
/gewo bzw. in der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift werden die Voraussetzungen für Schaustellerfahrzeuge näher umschrieben. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung für Beförderungen im Schausteller- oder Zirkusgewerbe ist ausschlaggebend, dass das Fahrzeug von einem Schausteller oder einer bei diesem beschäftigten Person gelenkt wird und es sich um eine mit der beruflichen ...
Stand: 05.01.2012
Dialog: 15276
zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt." ...
Stand: 28.11.2011
Dialog: 15014
der Arbeitnehmer hierbei keinerlei Arbeiten ausführen, die in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen.Die Beantragung der Sonntagsarbeit bei der Bezirksregierung ist in diesen Fällen entbehrlich.Frage B (und C):Anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer als Fahrer eines PKWs selbst aktiv ist.Das Führen von Kraftfahrzeugen im heutigen Straßenverkehr ist eindeutig ...
Stand: 14.01.2019
Dialog: 18612
, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmensa) von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen oderb) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z. B. Fahrzeuge ...
Stand: 06.01.2010
Dialog: 9492
sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHM von mehr als 3,5t bis 7,5t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrer/ die Fahrerin zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten benötigen und die Beförderung ausschließlich in einem Umkreis von 100km vom Standort des Unternehmens erfolgt und das Lenken für den Fahrer/ die Fahrerin nicht die Haupttätigkeit darstellt ...
Stand: 28.02.2024
Dialog: 43907
zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt," bzw. Fahrten, "die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde, wenn die Lenktätigkeit ...
Stand: 15.04.2012
Dialog: 7369
Prinzipiell ist jede berufliche Tätigkeit eines/einer abhängig Beschäftigten (mit Ausnahme von Beamtinnen und Beamten) gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für die geschilderte Situation. Das bedeutet: bei Unfällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung für den entstandenen Schaden (z.B. Behandlungskosten) anstelle des Arbeitgebers ein. Diese kann bei (groben) Verstößen gegen ...
Stand: 20.02.2019
Dialog: 1020
Die gesetzliche Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz - ArbZG (§ 3 ArbZG) beginnt und endet zu dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit aufnimmt bzw. beendet. Hierbei gehören Wegezeiten sowie Umkleide und Waschzeiten in der Regel nicht zur Arbeitszeit, selbst wenn sie vergütet werden. Ausnahmsweise gehört die Umkleidezeit dann zur Arbeitszeit, wenn das Umkleiden für die berufliche ...
Stand: 22.02.2019
Dialog: 23935
jedoch nicht für: - Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit darstellt. - Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind. Gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 2 sind unter anderem Fahrzeuge, die von Gartenbauunternehmen zur Güterbeförderung, im Rahmen ihrer eigenen ...
Stand: 23.06.2014
Dialog: 6464
und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten." Auch haben ...
Stand: 29.04.2022
Dialog: 30458
mit einer abhängigen Arbeit im wirtschaftlichen Sinne beschäftigt sein. Unter Arbeit ist dabei jede Tätigkeit zu verstehen, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (Rd 9, 10 des Kommentars zum ArbZG, Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft zu § 2 Arbeitszeitgesetz).Bei einer rein beruflichen Qualifikation, von der auch der Arbeitnehmer profitiert, um seinen Beruf ausüben ...
Stand: 22.02.2019
Dialog: 6465
beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt) können Sie nur beanspruchen, wenn die zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs alleine oder mit Anhänger nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt und das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Rechtsvorschriften und Informationen zu der Thematik werden z.B. vom Bundesamt ...
Stand: 19.06.2012
Dialog: 11921
. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten."D.h. für die generelle arbeitsschutzrechtliche Unterweisung der Beschäftigten ist der Arbeitgeber zuständig. In diesem Fall der Verleiher gegenüber seinem Personal ...
Stand: 14.03.2019
Dialog: 11294
und Interessen, Ihre fachlichen Stärken aber auch über Ihre Grenzen, die Sie wirklich akzeptieren können, sicher sind.Je besser Sie Ihre eigenen Bedürfnisse und auch Ihre Möglichkeiten an Zugeständnissen gegenüber Ihrem Arbeitgeber kennen, um so souveräner können Sie in die Verhandlung gehen. Stellen Sie auch Ihre Fähigkeiten und beruflichen Stärken/Erfolge belegbar heraus.Zeigen ...
Stand: 21.01.2019
Dialog: 1459