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Muss beim Einsatz von Leiharbeitnehmern der Verleiher oder der Entleiher die Gefährdungsbeurteilung durchführen und fortschreiben?

KomNet Dialog 30458

Stand: 29.04.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz

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Frage:

Muss beim Einsatz von Leiharbeitnehmern der Verleiher oder der Entleiher die Gefährdungsbeurteilung durchführen und fortschreiben?

Antwort:

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung betrifft sowohl den Verleiher als auch den Entleiher.


Diese Pflicht ergibt sich aus folgenden Vorschriften:


Zu den arbeitsschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unter § 11 "Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis" im Absatz 6 folgende Regelung getroffen:

"Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten."

Auch haben Verleiher und Entleiher die sich aus § 8 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber" ergebenden Pflichten einzuhalten:

"(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zu Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

(2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. "


Hinweis:

Auf die Seite www.vbg.de/zeitarbeit möchten wir hinweisen.