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Dürfen die für Aus- und Weiterbildung eingesetzten Fahrzeuge generell nicht für gewerbliche Transporte genutzt werden, um unter die Befreiungsregelung des Fahrpersonalrechts zu fallen?

KomNet Dialog 10711

Stand: 08.09.2014

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Gem. Art. 13 g der EG 561/2006 und § 18, 7 der FPersV sind Fahrten zur Fahrschulausbildung und zur berufl. Weiterbildung von den Bestimmungen der beiden VO ausgenommen, sofern die Kfz nicht zur gewerbl. Beförderung genutzt werden. Wird nun z. B. eine Schulung nach dem BKrFQG, z. B. Eco oder Fahrsicherheitstraining, auf einem Kfz einer Spedition durchgeführt, werden diese Kfz für den Zeitraum der Schulung ja nicht gewerblich genutzt. Fallen diese Fahrten dann auch unter die Ausnahmeregelung oder dürfen die hierfür eingesetzten Kfz generell nicht für gewerbliche Transporte genutzt werden, um unter die Befreiungsregelung zu fallen. Wie sieht es mit den Fahrten zum und vom Schulungsort aus?

Antwort:

Nach dem Leitfaden "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr", der zwischen den obersten für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder abgestimmt wurde, gilt folgendes:


Unterrichts- oder Prüfungsfahrten:

Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung ist es erforderlich, dass die Fahrt ausschließlich Unterrichts- oder Prüfungszwecken dient. Wird eine Unterrichts- oder Prüfungsfahrt mit gewerblicher Personen- oder Güterbeförderung verknüpft, scheidet eine Inanspruchnahme der Ausnahme aus.


Fahrten zum Zweck der Fortbildung:

Fahrten, die im Rahmen einer normalen (betriebsinternen) Fortbildung unternommen werden oder auch ein normales Fahrsicherheitstraining erfüllen die Ausnahme-Voraussetzungen nicht und unterliegen damit den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.


Fahrten im Rahmen der Weiterbildung:

Fahrten im Rahmen der Weiterbildung nach dem BKrFQG (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz) fallen unter die Ausnahmen, soweit es sich um Fahrten handelt, die zur Erlangung eines beruflichen Befähigungsnachweises erfolgen. Die Schulungsfahrt muss also im Rahmen der gesetzlichen vorgeschriebenen Weiterbildung durchgeführt werden.


Fahrten zum Ort der Weiterbildung:

Die Hin- und Rückfahrt zum Ort der Weiterbildung nach dem BKrFQG unterliegt grundsätzlich den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.