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Dürfen die für Aus- und Weiterbildung eingesetzten Fahrzeuge generell nicht für gewerbliche Transporte genutzt werden, um unter die Befreiungsregelung des Fahrpersonalrechts zu fallen?
KomNet Dialog 10711
Stand: 05.02.2026
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)
Frage:
Gem. Art. 13 g der EG 561/2006 und § 18, 7 der FPersV sind Fahrten zur Fahrschulausbildung und zur berufl. Weiterbildung von den Bestimmungen der beiden VO ausgenommen, sofern die Kfz nicht zur gewerbl. Beförderung genutzt werden. Wird nun z. B. eine Schulung nach dem BKrFQG, z. B. Eco oder Fahrsicherheitstraining, auf einem Kfz einer Spedition durchgeführt, werden diese Kfz für den Zeitraum der Schulung ja nicht gewerblich genutzt. Fallen diese Fahrten dann auch unter die Ausnahmeregelung oder dürfen die hierfür eingesetzten Kfz generell nicht für gewerbliche Transporte genutzt werden, um unter die Befreiungsregelung zu fallen. Wie sieht es mit den Fahrten zum und vom Schulungsort aus?
Antwort:
In dem Leitfaden "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Rechtsvorschriften" ist unter 6.9 "Fahrschulfahrten" hierzu Folgendes nachzulesen:
"6.9 Fahrschulfahrten (§ 18 Abs. 1 Nr. 7 FPersV)
Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden.
Ergänzende Information
Fahrten im Rahmen von Qualifikationsveranstaltungen nach dem BKrFQG sind von der Ausnahme des § 18 Abs.1 Nr. 7 FPersV erfasst, wenn diese nicht mit gewerblicher Güter- und Personenbeförderung verknüpft werden.
Unterrichts- oder Prüfungsfahrt
Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung ist erforderlich, dass die Fahrt ausschließlich Unterrichts- oder Prüfungszwecken dient. Wird eine Unterrichts- oder Prüfungsfahrt mit gewerblicher Personen- oder Güterbeförderung verknüpft, scheidet eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung aus.
Unterrichts- und Prüfungsfahrten mit Fahrzeugen zur Aus- und Fortbildung von Fahrlehrern fallen unter den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 7 FPersV, wenn keine gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung erfolgt. Die Ausnahme erfasst auch die Hin- und Rückfahrten mit dem Ausbildungsfahrzeug zum Unterrichts- oder Prüfungsort, wenn diese im zeitlichen und räumlichen Kontext mit den Unterrichts- und Prüfungsfahrten stehen und keine gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung vorliegt.
Fahrten zum Zweck der Fortbildung
Fahrten, die im Rahmen einer normalen (betriebsinternen) Fortbildung unternommen werden oder auch ein normales Fahrsicherheitstraining erfüllen den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 7 FPersV nicht und unterliegen damit den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Fahrten im Rahmen der Weiterbildung
Fahrten im Rahmen der Weiterbildung nach dem BKrFQG fallen unter die Ausnahme, soweit es sich um Fahrten handelt, die zur Erlangung eines beruflichen Befähigungsnachweises erfolgen. Die Schulungsfahrt muss also im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildung durchgeführt werden.
Fahrten zum Ort der Weiterbildung:
Die Hin- und Rückfahrt zum Ort der Weiterbildung nach dem BKrFQG unterliegt grundsätzlich den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Ergänzende Information
Etwas Anderes würde nur gelten, wenn es sich bei dieser Fahrt um eine Privatfahrt mit einem Fahrzeug von nicht mehr als 7,5 t zHM handelt. "