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KomNet-Wissensdatenbank

Muss der Zeitaufwand des Unterweisenden als auch der Teilnehmer an sicherheitstechnischen Unterweisungen als Arbeitszeit betrachtet werden?

KomNet Dialog 5995

Stand: 22.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Muss der Zeitaufwand des Unterweisenden als auch der Teilnehmer an sicherheitstechnischen Unterweisungen als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes betrachtet werden? Wie verhält es sich mit anderen dienstlich veranlassten Schulungen oder sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen?

Antwort:

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen (§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Die Unterweisung hat während der Arbeitszeit und ohne Entgeltminderung für den Beschäftigten zu erfolgen. Unterweisungen müssen vom Arbeitgeber oder von ihm schriftlich damit beauftragten fachkundigen Personen vorgenommen werden. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsartz haben den Arbeitgeber bei der Unterweisung zu unterstützten. Dies betrifft im Regelfall alle Unterweisungen die sich aus dem statlichen Arbeitsschutzrecht und dem berufsgenossenschaftlichen Recht (Unfallverhütungsvorschriften) ergeben.


Hierbei ist allerdings zwischen Unterweisungen und Schulungen (Weiterbildung) zu unterscheiden. Die Erfordernisse der Unterweisungen wurde zuvor ausgeführt und sind klassicherweise im Arbeitsschutzrecht zu finden. Die Schulung wird als eine Weiterbildung/Qualifizierung in einem Bereich verstanden, in dem schon Grundkenntnisse vorhanden sind. Schulungspflichten ergeben sich selten aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, sondern eher aus arbeitsrechtlichen (Betriebsvereinbarung, Tarife) Regelungen. 


Wir bitten um Verständnis, dass KomNet zu arbeitsrechtlichen Angelegenheiten keine Auskunft geben kann und darf. Entsprechende Anfragen sollten direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen gerichtet werden.


Mitglieder einer DGB-Gewerkschaft können die Beratungsleistungen der DGB Rechtsschutz GmbH in Anspruch nehmen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Gewerkschaft.


Des weiteren bieten die Arbeitsgerichte teilweise kostenlose oder kostengünstige Sprechstunden zu arbeitsrechtlichen Fragen an. Darüber hinaus weisen wir auf das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hin.