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Ist ein Staplerfahrer/Maschinenführer gegenüber Zeitarbeitspersonal weisungsbefugt bzw. auch befugt, Unterweisungen durchzuführen?

KomNet Dialog 11294

Stand: 14.03.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz

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Frage:

Ist ein Staplerfahrer/Maschinenführer gegenüber Zeitarbeitspersonal weisungsbefugt bzw. auch befugt, Unterweisungen durchzuführen?

Antwort:

Zu den arbeitsschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG unter § 11 Sonstige Abs. 6 Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis folgende Regelung getroffen:

"Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten."


D.h. für die generelle arbeitsschutzrechtliche Unterweisung der Beschäftigten ist der Arbeitgeber zuständig. In diesem Fall der Verleiher gegenüber seinem Personal. Allerdings hat bei der Einsatzstelle eine einsatz- und betriebsspezifische Einweisung zu erfolgen. Hierfür ist der Entleiher zuständig. Der Entleiher unterweist den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin bezogen auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich in Sicherheit und Gesundheitsschutz. Dies umfasst auch die Unterweisung und Übung bei der Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen soll. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.


Nach § 5 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 wird bestimmt, dass "bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat


Üblicherweise wird ein Aufsichtsführender oder Koordinator benannt, der die Einhaltung der betrieblichen bzw. arbeitsschutzrechtlichen Regelungen stichprobenartig überprüft. Die Überwachung durch den Aufsichtführenden setzt in der Regel dessen Anwesenheit vor Ort sowie Weisungsbefugnis voraus. Der Koordinator ist somit berechtigt und verpflichtet bei sicherheitswidrigem Verhalten der Fremdmitarbeiter die Arbeiten zu unterbrechen. Unter Berufung auf sein Hausrecht kann der Auftraggeber die Arbeit sofort einstellen lassen.

Diese Weisungsbefugnis beinhaltet aber nur Anweisungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz sowohl gegenüber Beschäftigten des eigenen als auch eines anderen Unternehmens. Die Weisungsbefugnis wird zweckmäßigerweise zwischen den beteiligten Unternehmern vertraglich vereinbart. Die Beschäftigten sollten darüber informiert werden.


Sofern der Staplerfahrer/Maschinenführer von den Unternehmen als Koordinator eingesetzt wurde und mit entsprechender Weisungsbefugnis einvernehmlich ausgestattet wurde, kann er Anweisungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz an die Fremdfirma geben. Diese Anweisung ist im Regelfall gegenüber dem Aufsichtsführenden der Fremdfirma auszusprechen. Nur im Fall erheblicher Eigen- oder Fremdgefährdung ist gegenüber dem Fremdfirmenmitarbeiter eine Anweisung sofort zu erteilen. Für die arbeitsplatzbezogene Unterweisung (betriebliche Einweisung) muss die Person vom Arbeitgeber (Entleiher) benannt sein.