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Darf ich einen 7,5 to Lkw, der mit digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, im Fernverkehr beruflich ohne Fahrerkarte fahren?

KomNet Dialog 6735

Stand: 04.12.2017

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Fahrerkarten

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Frage:

Ich arbeite bei einer Kleintransportfirma. Darf ich einen 7,5 Tonnen Lkw, der mit digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, im Fernverkehr beruflich ohne Fahrerkarte fahren?

Antwort:

Wir gehen davon aus, dass es sich bei dem in der Frage genannten Lkw um ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 7,5 to handelt.

Fahrzeuge zur Güterbeförderung, deren zGG einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, unterliegen der VO Nr. 561/2006/EG: (Hinweis: Die VO Nr. 561/2006/EG spricht nicht vom zGG sondern physikalisch korrekt von der Gesamtmasse).

Der Lkw muss daher mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein und der Fahrer muss über eine eigene Fahrerkarte verfügen und diese auch verwenden.

Nur bei Fahrten, die unter eine der unter Art. 13 der VO Nr. 561/2006/EG genannten Ausnahmen fallen, braucht das digitale Kontrollgerät nicht genutzt zu werden (out of scope).

Generell hat der Fahrer eine Nachweispflicht (d.h. Mitführpflicht der Arbeitszeitnachweise) der vorangegangenen 28 Kalendertage. Kann er dieser Pflicht nicht nachkommen, weil er in der genannten Zeit krank war, weil er nicht gefahren ist oder weil er mit einem Fahrzeug gefahren ist, dass nicht vom Geltungsbereich der EG-Verordnung oder der Fahrpersonalverordnung erfasst wird, so hat er eine Bestätigung des Arbeitgebers mitzuführen und nach Aufforderung vorzulegen. Eine Nachweispflicht besteht auch dann, wenn das geführte Fahrzeug am Anhaltetag oder innerhalb der zurückliegenden 28 Tage unter eine Ausnahmeregelung fällt oder gefallen ist.

Hinweis: Neu ist, dass diese Bescheinigung nicht handschriftlich ausgefüllt sein darf. Der Unternehmer hat dem Fahrer vor Fahrtantritt unter Angabe der Gründe für das Fehlen der Arbeitszeitnachweise eine Bescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer zu unterzeichnen. Nach Ablauf der Mitführpflicht hat der Fahrer die Bescheinigung im Unternehmen abzugeben. Für das Fahren mit sog. schweren Fahrzeugen gilt das Gleiche. Hier ist eine Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals notwendig. Auch hier muss jeder Fahrer vor jeder Fahrt eine maschinenschriftliche Bescheinigung, vom Unternehmer und Fahrer unterschrieben, mitführen. Die Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift des Unternehmens, die Telefonnummer mit internationaler Vorwahl sowie die FAX - Nummer und die evtl. die E-Mail Adresse aufführen.

Das Mitführen der Nachweise in der bekannten Form, reicht somit nicht mehr aus. Im Internet sind zwischenzeitlich Formblätter (Musterbescheinigungen) kostenlos verfügbar