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Sind Fortbildungszeiten im Rettungsdienst Arbeitszeit?

KomNet Dialog 6465

Stand: 22.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Im Rettungsdienst muss laut Rettungsdienstgesetz eine jährliche Fortbildung im Umfang von 30 Stunden nachgewiesen werden. Muss der Arbeitgeber diese Stunden als Arbeitszeit anrechnen, oder kann er sagen, dass er z.B. die Hälfte der Stunden als Arbeitszeit anrechnet, die andere Hälfte auf ehrenamtlicher Basis abgeleistet werden muss?

Antwort:

Für eine Beantwortung der Frage muss geklärt werden, ob es sich bei der Fortbildung um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG oder ob es sich um eine rein arbeitsrechtliche Angelegenheit handelt.

Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind grundsätzlich alle Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht. Dabei muss der Arbeitnehmer mit einer abhängigen Arbeit im wirtschaftlichen Sinne beschäftigt sein. Unter Arbeit ist dabei jede Tätigkeit zu verstehen, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (Rd 9, 10 des Kommentars zum ArbZG, Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft zu § 2 Arbeitszeitgesetz).


Bei einer rein beruflichen Qualifikation, von der auch der Arbeitnehmer profitiert, um seinen Beruf ausüben zu können, kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass es sich um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handelt.

Wird die Fortbildung aber vom Arbeitgeber veranlasst, insbesondere dann, wenn er z. B. auf Grund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist seine Beschäftigten fortbilden zu lassen, handelt es sich um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

Ist es also nach der geltenden Rechtslage Aufgabe des Unternehmers, für die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Führung eines Rettungsdienstes zu sorgen, und gehört dazu eine entsprechende Fortbildung der Mitarbeiter, so ist diese Zeit durchaus als Arbeitszeit zu werten, denn der Arbeitnehmer erfüllt ein fremdes Bedürfnis (nämlich das des Arbeitgebers).


Da hier durchaus bundeslandspezifische Regelungen (hier Betriebspflichten des Arbeitgebers auf Grund des Rettungsdienstgesetzes) vorliegen können, muss eine Klärung im Einzelfall, ggf. unter Beteiligung entsprechend autorisierter Stellen, wie z. B. Angehörige der rechtsberatenden Berufe, Gewerkschaften, Verbände, etc. oder der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, erfolgen.

Empfehlenswert ist es, im Arbeitsvertrag Regelungen zur Arbeitszeit in Bezug auf Fortbildungsmaßnahmen zu vereinbaren.