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Ist ein Verkäufer, der ein Neufahrzeug über 3,5 t an seinen Kunden ausliefert, zum Einstecken der Fahrerkarte verpflichtet?

KomNet Dialog 11947

Stand: 08.09.2014

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Fahrerkarten

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Frage:

Ist ein Verkäufer, der ein Neufahrzeug über 3,5 t zur Auslieferung an seinen Kunden bringt, zum Einstecken der Fahrerkarte verpflichtet?

Antwort:

Die VO (EG) Nr. 561/2006 gilt für Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 t, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger.


Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Beförderung im Straßenverkehr“, jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführten Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs.


Überführungsfahrten zugelassener Fahrzeuge sind grundsätzlich nicht ausgenommen!


Ausnahme: Neue Fahrzeuge, die beispielsweise vom Herstellerwerk zum Käufer überführt werden und noch nicht ihre bestimmungsgemäße Verwendung erhalten haben (Fahrzeuge die noch nicht erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen worden sind).


Begründung: Diese Fahrzeuge fallen nicht unter den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 (siehe Art. 3 Buchstabe g).


Für diese Art von Überführungsfahrten ist vom Fahrpersonal die Benutzung einer Fahrerkarte oder Schaublatt nicht erforderlich.


Ist das Fahrzeug aber bereits angemeldet, gilt es als in Betrieb genommen. Eine Ausnahme wäre nur dann möglich, wenn es sich um eine Probefahrt im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten handeln würde.


Bei Fahrten, die nicht unter den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 fallen, ist eine Weiterbildung nach dem BKrFQG ebenfalls nicht erforderlich.


Hinweis 1: Auf die Leitfäden zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr weisen wir hin.


Hinweis 2: Das BKrFQG ist dem Bereich des Straßenverkehrsrechts zugeordnet. Für weitere Informationen zum BKrFQG verweisen wir auf die Seiten des Bundesamtes für Güterverkehr . Fragen zum BKrFQG sollten direkt an das zuständige Straßenverkehrsamt gerichtet werden.