KomNet-Wissensdatenbank
Fällt ein Fahrzeug des Schaustellergewerbes mit einer zulässigen Höchstmasse > 3,5 t generell unter die Ausnahme nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006?
KomNet Dialog 15276
Stand: 24.06.2025
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern
Frage:
Ein Fahrzeug mit einer zulässigen Höchstmasse > 3,5 t ist auf einen Schaustellerbetrieb zugelassen. Fällt dieses Fahrzeug generell unter die Ausnahme nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006? Egal, was transportiert wird? Was bedeutet "Spezialfahrzeug" für das Schaustellergewerbe, müssen diese gekennzeichnet sein oder reicht die Zulassungseintragung aus?
Antwort:
Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 10 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) sind Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden, von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr befreit.
Wer Schaustellerin/ Schausteller ist, ist im Gewerberecht geregelt. In der Gewerbeordnung (Titel III Reisegewerbe) bzw. in der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift werden die Voraussetzungen für Schaustellerfahrzeuge näher umschrieben.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung für Beförderungen im Schausteller- oder Zirkusgewerbe ist ausschlaggebend, dass das Fahrzeug von einer Schaustellerin/ einem Schausteller oder einer bei diesen beschäftigten Person gelenkt wird und es sich um eine mit der beruflichen Tätigkeit der Schaustellerin/ des Schaustellers in Zusammenhang stehende Beförderung handelt.
Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes ist allein der Besitz einer Reisegewerbekarte nicht ausreichend.
Unter die Ausnahme fallen Fahrzeuge, die eine spezielle Einrichtung zum Transport von Zirkus- bzw. Schaustellermaterial aufweisen. Ein wesentliches Kennzeichen sind dabei spezielle Aufbauten (Reklame, Sonderbeleuchtung usw.) oder als Spezialfahrzeug zugelassene Fahrzeuge, z. B. Zuckerwarenverkaufsfahrzeuge mit entsprechenden Aufbauten, Zirkusfahrzeuge und Fahrzeuge zum Karusselltransport.
Als Spezialfahrzeuge sind aber auch solche Fahrzeuge anzusehen, die Ausrüstungen transportieren, die mit der beruflichen Tätigkeit des Schaustellers im Zusammenhang stehen.
Ein "Marktschreier" ist kein Schausteller. Er fällt nur dann unter den Begriff des Schaustellers, wenn er keinen Handel treibt.
Fällt das Fahrzeug unter die Ausnahme des § 18 Abs. 1 Nr. 10 FPersV, dann greift auch der § 21a des Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht.