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Fällt ein Fahrzeug des Schaustellergewerbes mit einer zulässigen Höchstmasse > 3,5 t generell unter die Ausnahme nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006?

KomNet Dialog 15276

Stand: 05.01.2012

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Ein Fahrzeug mit einer zulässigen Höchstmasse > 3,5 t ist auf einen Schaustellerbetrieb zugelassen. Fällt dieses Fahrzeug generell unter die Ausnahme nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/561/2006? Egal, was transportiert wird? Was bedeutet "Spezialfahrzeug" für das Schaustellergewerbe, müssen diese gekennzeichnet sein oder reicht die Zulassungseintragung aus? (im vorliegenden Fall wurden Pferde transportiert) Wenn diese Fahrzeuge unter die Ausnahme fallen muss der Fahrer auch keinen Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnen. Kann ich dann den Nachweis der Arbeitszeiten nach § 21 a Arbeitszeitgesetz fordern?

Antwort:

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 10 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__18.html sind Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden, von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr befreit.

Wer Schausteller ist, ist im Gewerberecht geregelt. In der Gewerbeordnung (Titel III Reisegewerbe) www.gesetze-im-internet.de/gewo  bzw. in der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift werden die Voraussetzungen für Schaustellerfahrzeuge näher umschrieben.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung für Beförderungen im Schausteller- oder Zirkusgewerbe ist ausschlaggebend, dass das Fahrzeug von einem Schausteller oder einer bei diesem beschäftigten Person gelenkt wird und es sich um eine mit der beruflichen Tätigkeit des Schaustellers in Zusammenhang stehende Beförderung handelt.

Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes ist allein der Besitz einer Reisegewerbekarte nicht ausreichend.

Unter die Ausnahme fallen Fahrzeuge, die eine spezielle Einrichtung zum Transport von Zirkus- bzw. Schaustellermaterial aufweisen. Ein wesentliches Kennzeichen sind dabei spezielle Aufbauten (Reklame, Sonderbeleuchtung usw.) oder als Spezialfahrzeug zugelassene Fahrzeuge, z. B. Zuckerwarenverkäufer mit entsprechenden Aufbauten, Zirkusfahrzeuge und Fahrzeuge zum Karusselltransport.

Als Spezialfahrzeuge sind aber auch solche Fahrzeuge anzusehen, die Ausrüstungen transportieren, die mit der beruflichen Tätigkeit des Schaustellers im Zusammenhang stehen.

Ein "Marktschreier" ist kein Schausteller. Er fällt nur dann unter den Begriff des Schaustellers, wenn er keinen Handel treibt.

Fällt das Fahrzeug unter die Ausnahme des § 18 Abs. 1 Nr. 10 FPesV, dann greift auch der § 21a des Arbeitszeitgesetzes www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__21a.html  nicht. Gemäß § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des §3 Satz 1 (8 Stunden) hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.