Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Fragen zur Fahrerkarte eines Unternehmens im Garten- und Landschaftsbau, das fast ausschließlich im Umkreis von 50 km zum Firmensitz tätig wird

KomNet Dialog 6464

Stand: 23.06.2014

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

Favorit

Frage:

Wir sind ein Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus. Unser Tätigkeitsumfeld liegt zu fast 100% innerhalb eines Umkreises von 50 km von unserem Firmensitz entfernt. Wir haben nun mit dem Neukauf von Fahrzeugen Gesamtgewicht 3,5 to mit Anhängerkupplung einen Digitalen Tachographen erhalten. Da unser Fahrpersonal häufig wechselt, stellen sich nun einige Fragen. 1. Müssen unsere Fahrer innerhalb des 50 km Umkreises eine Fahrerkarte mitführen und auf Verlangen vorzeigen, auch wenn es nach EU Fahrpersonalverordnung §18 nicht notwendig ist, einen Fahrtenschreiber zu führen bzw. die Karte in den Tachographen zu schieben? 2. Kann das Fahrzeug auch ohne Karten innerhalb der 50 km bewegt werden? 3. Fahrer mit einem Führerschein `Neu-EU`, die nur die Klasse B besitzen, und daher nicht mit einem PKW Anhänger fahren dürfen: brauchen diese auch eine Fahrerkarte, obwohl diese ja nur maximal 3,5 to bewegen können Also nur das Fahrzeug ohne Anhänger? 4. Gibt es eine Verordnung, dass Neuwagen mit 3,5 to und Anhängerkupplung immer mit einem Tachographen ausgerüstet werden müssen?

Antwort:

Gemäß § 1 Absatz 1 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) müssen Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten.

Dies gilt gemäß Absatz 2 jedoch nicht für:

- Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit darstellt.

- Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind. Gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 2 sind unter anderem Fahrzeuge, die von Gartenbauunternehmen zur Güterbeförderung, im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern von Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden, von der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausgenommen.

Zur Ihren Fragen:

1. Trifft eine der beiden oben genannten Ausnahmen zu, dann muss die Fahrerkarte nicht gesteckt werden. Das Kontrollgerät ist auf „Out of Scope“ zu stellen.
2. Ja. Das Kontrollgerät ist auf „Out of Scope“ zu stellen.
3. Trifft eine Ausnahme nicht zu und im Fahrzeug ist das Digitale Kontrollgerät eingebaut, so ist dieses auch zu verwenden. Der Fahrer muss dann eine Fahrerkarte besitzen und das Kontrollgerät betreiben (§ 1 Abs. 7 FPersV).
4. Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 müssen Fahrzeuge, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, ein Kontrollgerät betreiben und die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Wird also an ein Fahrzeug mit 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht ein Anhänger angehängt, so ist ein Kontrollgerät erforderlich. Aus diesen Grund wird in Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhängerkupplung meist ein Kontrollgerät eingebaut.

Zusammenfassend ergibt sich folgende Situation für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit darstellt:

Hat das Fahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis 3,5 t und wird ohne Anhänger gefahren, dann muss das Kontrollgerät nicht verwandt werden (OUT-Taste betätigen).

Wird ein Anhänger angekuppelt und das zulässige Gesamtgewicht beträgt mehr als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t, dann muss das Kontrollgerät im Umkreis von 50 km nicht benutzt werden (OUT-Taste betätigen).

Wird ein Anhänger angekuppelt und das zulässige Gesamtgewicht beträgt mehr als 7,5 t, muss das Kontrollgerät verwandt werden.

Fahrzeuge, die von Gartenbauunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern von Standort des Unternehmens verwendet werden, sind ausgenommen. Die Gartenbaubetriebe fallen nur unter die Ausnahme mit der Einschränkung, dass sie sich überwiegend mit dem Anbau von Gemüse, Blumen, Pflanzen und Sträuchern befassen. Bei strenger Auslegung fallen die Landschaftsbaubetriebe nicht unter den Tatbestand der Ausnahme. Der enge Begriff Gartenbau umfasst keine Beförderungen, die im Rahmen von umfangreichen landschaftsverändernden Erdbewegungen vorgenommen werden.

Wir empfehlen zur Erörterung von weiteren Detailfragen direkt mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde Kontakt aufzunehmen. Eine Übersicht über die regional zuständigen Arbeitsschutzbehörden wird im Internet z. B. angeboten unter www.arbeitsschutz.nrw.de Rubrik "Service > Ansprechpartner und Beratung".

Eine Übersicht der angesprochenen Rechtsvorschriften kann der Seite "Rechtsvorschriften" des Bundesamtes für Güterverkehr entnommen werden.