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Wenn ich einen Kleintransporter mit der Anhängerkupplung ausstatte, benötigen wir dann einen Fahrtenschreiber?

KomNet Dialog 43907

Stand: 28.02.2024

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Wir sind ein mobiler Hydraulik Service mit Kleintransportern (3,5 to). Wir reparieren Maschinen mit Hydraulikschlauchschäden bei den Kunden vor Ort. Ich überlege gerade für die Reparaturen größerer Maschinen unseren Fuhrpark aufzurüsten und denke da an einen Anhänger (2,0 to) . Daher kommt auch meine Frage. Wenn ich einen Sprinter mit der Anhängerkupplung ausstatte, benötigen wir einen Fahrtenschreiber oder ähnliches oder fallen wir unter die "Handwerkerregel". Falls wir darunter fallen, wie lautet diese konkret? (Welcher Umkreis? Luftlinie oder echte km? usw.).

Antwort:

Das bloße Vorhandensein einer Anhängerkupplung löst keine Verpflichtung zum Einbau eines Fahrtenschreibers aus. Maßgeblich hierfür ist die zulässige Höchstmaße (zHM) des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination. Danach ist vorbehaltlich eines möglichen Ausnahmetatbestandes bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen von mehr als 3,5t zHM der Einbau eines Fahrtenschreiber verpflichtend.

Ausgenommen sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHM von mehr als 3,5t bis 7,5t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrer/ die Fahrerin zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten benötigen und die Beförderung ausschließlich in einem Umkreis von 100km vom Standort des Unternehmens erfolgt und das Lenken für den Fahrer/ die Fahrerin nicht die Haupttätigkeit darstellt.

(Ausnahme: Artikel 3 Buchstabe aa) gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006)

Hinweis:

Für Fahrzeuge von mehr als 2,8t (zHM) bis einschließlich 3,5t gilt die o. g. Ausnahmeregelung ohne Umkreiseinschränkung.

(Ausnahme: § 1 Abs. 2 Nr. 3 gemäß Fahrpersonalverordnung)