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Nein, die ASR A3.7 „Lärm" gilt nicht für Arbeitsplätze im Freien (siehe hierzu Abschnitt 2 „Anwendungsbereich" Absatz 1 der ASR A3.7). Dort heißt es wie folgt:„(1) Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen, um Gefährdungen und Beeinträchtigungen für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen zu vermeiden." ...
Stand: 10.04.2024
Dialog: 43925
Ja, diese findet auch für Vermessungsarbeiten Anwendung.In den Begriffsbestimmungen der ASR A5.2 "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen" ist unter der Nummer 3.10 Straßenbaustelle folgendes nachzulesen:"Straßenbaustellen im Sinne dieser ASR sind Baustellen, auf denen im Grenzbereich zum Straßenverkehr Arbeiten ...
Stand: 27.11.2019
Dialog: 42930
Vorbemerkung: Der Begriff "Lenkzeitunterbrechung" in der Fragestellung wird in der Antwort mit dem Begriff "Fahrtunterbrechung" gleich gesetzt. Antwort: Ausschließlich unter dem zeitlichen Aspekt betrachtet, ja. Erläuterung: Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 [Begriffsbestimmungen]; § 1 Absatz 1 FPersV "Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr" Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ...
Stand: 27.05.2014
Dialog: 21204
Eine Belastungsanalyse nach TVÖD soll die für den Bereitschaftsdienst typischen Belastungen betrachten, also vor allem die Belastungen, die durch die Länge der Arbeitszeit, die Lage und Länge des Bereitschaftsdienstes (Nachtarbeit? Schichtarbeit? Wochenende? Schichtlänge?), die Häufigkeit des Bereitschaftsdienstes usw. auftreten. Dazu gehört auch eine Stellungnahme, warum von den tariflich vereinb ...
Stand: 02.05.2022
Dialog: 3639
(bei entsprechendem Ausgleich) sowie die Ruhezeit nach § 5 ArbZG von 11 Stunden (ggf. 10 Stunden wenn Kürzungsvoraussetzungen vorliegen) eingehalten werden. ...
Stand: 27.02.2019
Dialog: 11528
In Ihrem Fall sind verschiedene Rahmenbedingungen gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einzuhalten. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 3, 5 und 7 ArbZG.Die werktägliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich acht Stunden, sie kann mit Ausgleich auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten (beginnt immer am ersten Tag des Kalendermonats, z.B. 01.01. und endet ...
Stand: 24.04.2019
Dialog: 42686
Die im Arbeitszeitgesetz - ArbZG festgelegten Ruhepausen dienen der Erhaltung der Arbeitskraft und der Gesundheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.Der Arbeitgeber ist verpflichtet auf die Einhaltung der Ruhepausen zu achten und geeignete Rahmenbedingungen (Arbeitszeitregelungen, ggf. Bereitstellung von Pausenbereichen oder Pausenräumen nach Arbeitstättenverordnung) zu schaffen.Da es sich bei ...
Stand: 10.01.2019
Dialog: 4193
Die Vorgaben aus dem staatlichen Recht - in diesem Fall die ASR - sind höherwertig zu bewerten.In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist in § 3a Absatz 1 zu der Beachtung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Folgendes nachzulesen:"Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit ...
Stand: 27.02.2025
Dialog: 44078
Chauffeurleistungen, die von Beschäftigten eines Unternehmens innerhalb des Unternehmens in einer eigenen Abteilung "Fahrdienste" erbracht werden, können auch unter „Verkehrsbetrieb-Leistungen“ i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) subsumiert werden und sind somit auch an Sonn- und Feiertagen zulässig.Ein Verkehrsbetrieb dient unmittelbar oder mittelbar dem Zweck der Beförderung ...
Stand: 23.08.2021
Dialog: 43572
Ruhezeit von 10 Stunden (vgl. § 5 Abs. 2 ArbZG).Verkehrsbetriebe sind alle Bereiche, deren Zweck auf die Beförderung von Personen, Gütern oder Nachrichten gerichtet ist, sowie die dazugehörigen selbständigen oder unselbständigen Hilfs- und Nebenbetriebe. Die verschiedenen Kommentare zum Arbeitszeitgesetz sehen darunter auch die Betriebe der Telekom und des Postdienstes. Hierzu wird auf den Kommentar ...
Stand: 22.02.2019
Dialog: 19289
10 Stunden nicht überschreiten.Dem Arbeitnehmer ist im Anschluss an den Arbeitseinsatz während der Rufbereitschaft erneut eine ununterbrochene Ruhezeit nach § 5 Abs.1 ArbZG zu gewähren, wenn diese nicht schon vor dem Arbeitseinsatz ohne Unterbrechung genommen werden konnte.Ist die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden bereits ausgeschöpft, so ist eine anschließende Rufbereitschaft nur möglich ...
Stand: 07.02.2025
Dialog: 27584
sich, bei einer 5–Tagewoche, ein tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden. Dieses wäre nur zulässig, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nach dem jeweiligen 10-Stundentag ein Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden gewährleistet ist.Im § 4 ArbZG sind Regelungen zu Ruhepausen getroffen: Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr ...
Stand: 20.02.2019
Dialog: 2040
Hinweis:Der Dialog gibt den aktuellen Gesetzestext des Arbeitszeitgesetz wieder. Jedoch wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Weitere Erläuterungen hierzu können den FAQ des BMAS entnommen werden https://www.bmas.de/DE/Arbe ...
Stand: 03.11.2023
Dialog: 7767
nicht eine "volle" Ruhezeit (grundsätzlich 11 Stunden gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG ) dazwischenliegt.Betrachtet man nur das Arbeitszeitgesetz, so ist eine Arbeitszeit von maximal 10 Stunden (§ 3 Satz 2 ArbZG) und eine Verkürzung der Ruhezeit auf 10 Stunden (§ 5 Abs. 2 ArbZG) zulässig.Im Tarifvertrag TVöD der Kommunen gibt es aber eine Öffnungsklausel (§ 6 Abs. 4), die aus dringenden dienstlichen / betrieblichen ...
Stand: 09.01.2019
Dialog: 11787
werden. Weitere Regelungen z.B. für Arbeitsbereitschaft i.V.m. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen finden sich unter § 7 ArbZG.In außergewöhnlichen Fällen (Notfälle, etc.) sind weitere Abweichungen zulässig (§ 14 ArbZG).Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die unter § 3 ArbZG genannten Arbeitszeiten (maximal 10 Stunden) auch bei der Montage einer Anlage einzuhalten sind.Eine Mitteilung an die zuständige ...
Stand: 06.04.2022
Dialog: 5110
Sonntagsarbeit ist nach § 10 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz/ArbZG nur zulässig, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG ist Sonntagsarbeit zulässig u. a. für Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen. Vorausgesetzt wird bei allen Veranstaltungen, dass sie vor einem Publikum stattfinden. Proben ohne Publikum sind i. d. R. nicht zulässig ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 42242
Es kommt ganz darauf an, ob sich der Mitarbeiter in Rufbereitschaft befindet oder nicht.Befindet sich der Mitarbeiter nicht in Rufbereitschaft, gilt nach Arbeitszeitgesetz - ArbZG - § 3, dass die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten werden darf. Die Arbeitszeit darf auf 10 Stunden verlängert werden, wenn ein entsprechender Ausgleich erfolgt.Ist der Mitarbeiter ...
Stand: 22.02.2025
Dialog: 21647
Der § 5 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz findet bezüglich der Reduzierung der Ruhezeit hier keine Anwendung. Der Kommentar zum Arbeitszeitgesetz sagt zu der Reduzierung der Ruhezeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 aus, dasseine Reduzierung der Ruhezeit auf Minimal 9 Stunden zulässig ist, eine weitere Veränderung der Ruhezeit des § 5 Abs.1 jedoch nicht zugelassen ist.Dementsprechend findet eine weitere Reduzierung ...
Stand: 10.01.2019
Dialog: 26234
nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Zu diesen zulässigen Beschäftigungen zählen Tätigkeiten bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und andere ähnliche Veranstaltungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG).Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den v.g. Veranstaltungen stehen wie Auf- und Abbauarbeiten (sogenannte verbundende Hilfs- und Nebentätigkeiten) dürfen ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 13414
Sofern es sich bei der Beschäftigung nicht um Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen handelt, beträgt nach § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die tägliche ununterbrochene Ruhezeit (nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit) 11 Stunden. Diese kann nach § 5 Abs. 2 ArbZG bei Fluggesellschaften (zählen zu den Verkehrsbetrieben) um 1 Stunde auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung ...
Stand: 10.01.2019
Dialog: 29