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Frage nach der Rechtmäßigkeit einer angeordneten Überstundenregelung
KomNet Dialog 2040
Stand: 20.02.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)
Frage:
Unser Arbeitgeber hat `per Direktionsdekret` ein Überstundensystem für Sekretärinnen eingeführt (einmal pro Quartal soll jede von uns in einer einzigen Woche 50 statt 40 Stunden arbeiten, jeden Tag von 9 bis 20 Uhr). Planfestlegung erfolgt am Anfang jeden Quartals, d. h. die zu arbeitenden Stunden stehen lange vorher fest. Wir sollen die Überstunden `quer durch die gesamte Firma` leisten, also nicht nur in der eigenen Abteilung. Dazu wird es einen Koordinator geben, der uns nach 18 Uhr dorthin schickt, wo noch etwas anfällt. Fällt nichts an, können wir um 19 Uhr nach Hause gehen. Laut Arbeitsvertrag (vom Rechtsanwalt geprüft) bin ich nicht zu Überstunden verpflichtet, einen Tarifvertrag haben wir nicht, ebensowenig einen Betriebsrat. Ist eine solche Regelung rechtens und kann der Arbeitgeber (ohne vorher zu wissen, ob überhaupt etwas anfällt) die Überstunden anordnen? Oder handelt es sich eher um eine verdeckte Arbeitszeitverlängerung (pro Jahr macht es eine ganze Woche aus)?
Antwort:
Regelungen zur Arbeitszeit und zur Arbeitszeitgestaltung sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) getroffen. Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen ein Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden gewährleistet ist (§ 3 ArbZG).
Bei der genannten Wochenstundenzahl von 50 ergibt sich, bei einer 5–Tagewoche, ein tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden. Dieses wäre nur zulässig, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nach dem jeweiligen 10-Stundentag ein Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden gewährleistet ist.
Im § 4 ArbZG sind Regelungen zu Ruhepausen getroffen: Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Um den 10-Stundentag nicht zu überschreiten, müsste mindestens 1 Stunde Pause gewährt werden. Inwieweit die Arbeitszeitverlängerung den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entspricht, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Diesbezüglich bitten wir Sie, sich an entsprechend autorisierte Stellen, wie Fachanwälte für Arbeitsrecht, Gewerkschaften, etc. zu wenden. Die Arbeitsgerichte bieten zum Teil kostenlose oder kostengünstige Beratungen an.
Ein Informationsangebot zur Arbeitszeitgestaltung finden Sie im Internet unter https://www.mags.nrw/arbeitszeit-gestalten.