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Ist eine Arbeitszeitverlängerung auf über 10 Stunden auf Grund der Umstellung von Sommer- auf Winterzeit zulässig?

KomNet Dialog 3578

Stand: 29.03.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Ruhezeiten

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Frage:

Ich bin Krankenpfleger und habe in der Nacht der Uhrumstellung von der Sommer- zur Winterzeit Nachtdienst. Dadurch arbeite ich effektiv eine Stunde länger, statt 10 Std. nun 11 Std. Ist dies zulässig? Bei der Umstellung der Uhr tritt auch das Problem auf, dass zwischen Spät- und Frühdienst durch die Zeitumstellung nur noch 9 Std. Ruhezeit liegen.

Antwort:

Der von Ihnen angesprochene Fall tritt regelmäßig nur einmal im Jahr auf. Bei der Umstellung von Winter- auf Sommerzeit verkürzt sich dagegen die Schicht um eine Stunde. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gefordert, hierfür eine Regelung zu treffen, um die 10-Stunden-Grenze einzuhalten (z.B. durch früheren Beginn der Frühschicht). Hierbei ist immer die reine Arbeitszeit ohne Ruhepause zu betrachten.


In der Praxis kann die Einhaltung der 10-Stunden-Arbeitszeitgrenze bei der Zeitumstellung sehr schwierig sein. Hierzu müsste man den genauen Einzellfall und das Schichtmodell kennen. Sofern eine Änderung des Schichtplanes nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, kann die Verlängerung der Arbeitszeit um eine Stunde auf elf Stunden auch nach §14 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ausnahmsweise als zulässig angesehen werden. Nach dieser Vorschrift darf bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, von verschiedenen gesetzlichen Vorschriften (auch von der höchstzulässigen Arbeitszeit nach § 3 ArbZG) abgewichen werden. Voraussetzung für die Anwendung ist allerdings, dass eine Änderung des Schichtplanes nicht möglich bzw. unverhältnismäßig ist und sie deshalb dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.


Entsprechendes gilt auch für die Verkürzung der Ruhezeit, soweit hierzu keine abweichende Regelung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen worden sind.