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Wie hat eine Belastungsanalyse im Bereitschaftsdienst nach § 5 Arbeitsschutzgesetz auszusehen?

KomNet Dialog 3639

Stand: 02.05.2022

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Gemäß Tarifvertrag Öffentlicher Dienst können Bereitschaftsdienste der Stufe C/D auch über 13 h, bis zu 24 h durchgeführt werden, wenn auf betrieblicher Ebene eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt und eine Belastungsanalyse nach § 5 Arbeitsschutzgesetz erstellt wurde. Meine Fragen: Wie hat so eine Belastungsanalyse auszusehen? Wer kann sie durchführen? Wo kann ich weiterführende Literatur /Informationen erhalten?

Antwort:

Eine Belastungsanalyse nach TVÖD soll die für den Bereitschaftsdienst typischen Belastungen betrachten, also vor allem die Belastungen, die durch die Länge der Arbeitszeit, die Lage und Länge des Bereitschaftsdienstes (Nachtarbeit? Schichtarbeit? Wochenende? Schichtlänge?), die Häufigkeit des Bereitschaftsdienstes usw. auftreten. Dazu gehört auch eine Stellungnahme, warum von den tariflich vereinbarten 13 bzw. 16 Stunden abgewichen werden muss. Die Belastungsanalyse ist somit ein Teil der gesetzlich geforderten Gefährdungsbeurteilung (Arbeitsschutzgesetz).

Literatur speziell dazu ist bisher nicht bekannt. Allerdings liegen zu den oben angesprochenen Punkten (wie Nachtarbeit, lange Schichten ...) bereits seit längerem arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse vor, z.B. von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Deren Beachtung war bereits seit 1994 in § 6 Abs.1 Arbeitszeitgesetz gefordert.


Durchführen kann die Belastungsanalyse jede Person (intern oder extern) mit entsprechenden Fachkenntnissen, die der Arbeitgeber beauftragt. Die Verantwortung nach dem Arbeitsschutzgesetz liegt beim Arbeitgeber. Bei der Anfertigung einer solchen Belastungsanalyse sollte auf jeden Fall der Betriebsarzt hinzugezogen werden. Zum Aufbau können die nachfolgenden Hinweise und Hilfestellungen zur Gefährdungbeurteilung herangezogen werden.


Die Regelungen der Tarifverträge für den öffentlichen werden z.B. unter www.tarifregister.nrw.de angeboten.


Hinweise und Hilfestellungen zur Gefährdungbeurteilung:

Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung - GBU - empfehlen wir die Broschüre "Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz - Ein Handlungsleitfaden der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen." der Arbeitsschutzverwaltung NRW mit den im Anhang enthaltenen Kopiervorlagen. Branchenbezogene Muster erhalten sie häufig von den Berufsgenossenschaften (BG) bzw. Unfallversicherungen. Adressen finden sie hier: www.dguv.de.


Auf das Handbuch zur Gefährdungsbeurteilung "Arbeitszeit" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin weisen wir hin.


Weitere Informationen und den Link zu der Broschüre der Arbeitsschutzverwaltung NRW erhalten Sie hier: https://www.mags.nrw/arbeitsschutz-gefaehrdungsbeurteilung