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Wenn ein Mitarbeiter an seinem freien Tag für kurzfristige Arbeiten wegen eines Störfalls arbeiten muss, ist der freie Tag dann nochmals zu gewähren?
KomNet Dialog 21647
Stand: 22.02.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)
Frage:
Wenn ein Mitarbeiter an seinem freien Tag für kurzfristige Arbeiten (in diesem Fall einmal 0,75 h und 4,5 h bei einer Regelarbeitszeit von 6,5 h) aufgrund einer Störung gerufen wird, muss dieser "freie Tag" dann nochmals gewährt werden? Wenn ja, welche Soll-Arbeitszeit muss ich dann an dem entfallenen freien Tag berechnen?
Antwort:
Es kommt ganz darauf an, ob sich der Mitarbeiter in Rufbereitschaft befindet oder nicht.
Befindet sich der Mitarbeiter nicht in Rufbereitschaft, gilt nach Arbeitszeitgesetz - ArbZG - § 3, dass die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten werden darf. Die Arbeitszeit darf auf 10 Stunden verlängert werden, wenn ein entsprechender Ausgleich erfolgt.
Ist der Mitarbeiter nicht in Schichtarbeit tätig, ist zudem der Einsatz am Sonntag und Feiertag zu prüfen, da dieser in der Regel genehmigungspflichtig ist. Zudem müssen nach § 5 ArbZG 11 Stunden zwischen der Beendigung der Arbeit und der Wiederaufnahme am nächsten Tag liegen. Generell ist die Anweisung, an freien Tagen zu arbeiten, nach dem Weisungsrecht des Arbeitgebers jedoch möglich (vergl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.09.2009 – 9 AZR 757/08).
Bei Schichtarbeitern ist die Verlängerung der Arbeitszeit auf 10 Stunden möglich, der Ausgleichszeitraum liegt jedoch bei einem Kalendermonat bzw. 4 Wochen. Sollte der fragliche freie Tag als Ausgleichstag genutzt werden, ist er unbedingt nachzuholen bzw. ein Arbeitseinsatz an diesem Tag ist nicht möglich (vergl. § 6 ArbZG, Kommentar: Anzinger/ Koberski 2014). Zudem kommt es darauf an, wie viele Tage hintereinander bereits gearbeitet wurden. Die (Ersatz)-Ruhetage sind in § 12 (3) ArbZG geregelt. Der Ersatzruhetag für die Sonntagsbeschäftigung ist innerhalb von 14 Tagen zu gewähren. Damit sind Arbeitsblöcke bis zu 19 Tage gesetzlich möglich;
Zeiten der Rufbereitschaft sind jedoch keine Arbeitszeit und werden allgemein der Ruhezeit zugerechnet. Wird der Mitarbeiter während der Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung herangezogen, so wird dadurch die Ruhezeit unterbrochen. Dem Mitarbeiter ist im Anschluss an den Arbeitseinsatz während der Rufbereitschaft erneut eine ununterbrochene Ruhezeit nach § 5 Abs.1 ArbZG zu gewähren.