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In der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" ist unter der Nummer 8.3.1 folgendes zu Prüfungen nach Nummer 4.2 nachzulesen:"(1) Gemäß § 14 Absatz 7 BetrSichV müssen die Aufzeichnungen mindestens die folgenden Angaben enthalten:Art der Prüfung,Prüfumfang,Ergebnis der Prüfung undName und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person ...
Stand: 23.09.2020
Dialog: 43272
Die Prüfung (elektrischer) Betriebs- bzw. Arbeitsmittel richtet sich grundsätzlich nach der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV. Gemäß § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 BetrSichV zu ermitteln und festzulegen. Zur Aufzeichnung und Aufbewahrung steht im § 14 Abs. 7 ...
Stand: 30.08.2016
Dialog: 27355
Die Prüfung von Arbeitsmitteln (wie z. B. Hubwagen) richtet sich grundsätzlich nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Gemäß § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 BetrSichV zu ermitteln und festzulegen. Zur Aufzeichnung und Aufbewahrung steht im § 14 Abs. 7 ...
Stand: 21.04.2017
Dialog: 2726
In der TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" wird unter Nummer 8.3 Dokumentation folgendes ausgeführt:"8.3.1 Prüfungen nach Nummer 4.2(1) Gemäß § 14 Absatz 7 BetrSichV müssen die Aufzeichnungen mindestens die folgenden Angaben enthalten:− Art der Prüfung,− Prüfumfang,− Ergebnis der Prüfung und− Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person ...
Stand: 02.07.2019
Dialog: 22151
Bei dem bezeichneten Schäkel handelt es sich um ein Arbeitsmittel nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), welches vom Arbeitgeber zur Verwendung bereitgestellt wird. Gemäß § 14 BetrSichV (Prüfung von Arbeitsmitteln) sind durch den Arbeitgeber Aufzeichnungen vorzuhalten, die mindestens Auskunft über(1.) Art der Prüfung,(2.) Prüfumfang,(3.) Ergebnis der Prüfung und(4.) Name und Unterschrift ...
Stand: 19.04.2021
Dialog: 43511
Dokumentationspflichten für Prüfungen von Arbeitsmitteln finden sich im § 14 Abs.7 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) . Danach hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.Die Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel an unterschiedlichen Betriebsorten ...
Stand: 02.07.2019
Dialog: 25626
Unter § 14 Absatz 7 Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- ist zur Aufzeichnungspflicht folgendes nachzulesen: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über: 1. Art der Prüfung, 2 ...
Stand: 08.09.2015
Dialog: 24711
Die Broschüre "FBHM-085 „Prüfungen an BWS Berührungslos Wirkende Schutzeinrichtungen“" der DGUV macht unter der Nummer 5 zu der Dokumentation der Prüfung folgende Angaben:"Das Ergebnis der Prüfung muss aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:● Maschinen-/Anlagendefinition● Prüfdatum● Prüfer/Prüferin● Art der Prüfung● Grundlagen der Prüfung● Prüfumfang ...
Stand: 02.11.2022
Dialog: 43712
Die Antwort auf Ihre Frage finden Sie in § 14 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung/BetrSichV:"(7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:Art der Prüfung,Prüfumfang,Ergebnis ...
Stand: 23.05.2023
Dialog: 28387
Nein, ein solches Verfahren ist nicht ausreichend. Siehe hierzu § 14 Absatz 7 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Hier ist folgendes nachzulesen:"7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens ...
Stand: 02.10.2020
Dialog: 43182
in explosionsgefährdeten Bereich“ zuzuordnen wären. Diese Anlage im explosionsgefährdeten Bereich wäre dann prüfpflichtig (vor Inbetriebnahme und wiederkehrend) nach Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung. Die Prüfungen dürften von einer befähigten Person durchgeführt werden, so dass dann die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen sind. Der Inhalt der Aufzeichnungen ist durch § 17 ...
Stand: 09.06.2015
Dialog: 24021
. 4.2.2) zu berücksichtigen. In Abhängigkeit von den geprüften Arbeitsmitteln ist Form und Inhalt der Dokumentation durch den Arbeitgeber festzulegen. Die Prüfbescheinigungen müssen der Art der Prüfung angemessen sein und die Aufzeichnungen können dementsprechend folgende Angaben enthalten: - Datum der Prüfung, - Art der Prüfung, - Prüfgrundlagen (z. B. BGV ...; VDE, ...), - was wurde im Einzelnen ...
Stand: 27.01.2017
Dialog: 6319
der Prüfergebnisse ist die Aufzeichnung von Messwerten und Messverfahren sinnvoll. Welche Informationen die Prüfdokumentation erhalten sollte, ist in Kapitel 7 der DGUV Information 203-071 aufgeführt. Die Dokumentation sollte mindestens folgende Informationen beinhalten: - Identifikation des Arbeitsmittels (Typ, Hersteller, u. Ä.), - Standort, - Datum und Umfang der Prüfung (Normengrundlage), - Prüfergebnis ...
Stand: 29.12.2016
Dialog: 15142
).Die Prüfplakette ist demnach ein Beispiel für eine Kennzeichnung des geprüften Arbeitsmittels, von der Bedeutung und Aussagekraft aber gegenüber Prüfnachweisen/ Prüfbescheinigungen und Aufzeichnungen als nachrangig anzusehen. ...
Stand: 16.07.2020
Dialog: 43171
) - Kennzeichnung (Kap. 7) Zur Dokumentation der Prüfergebnisse ist die Aufzeichnung von Messwerten und Messverfahren sinnvoll. Welche Informationen die Prüfdokumentation enthalten sollte, ist in Kapitel 7 der DGUV Information 203-071 aufgeführt. Die Dokumentation sollte mindestens folgende Informationen beinhalten: - Identifikation des Arbeitsmittels (Typ, Hersteller, u. Ä.), - Standort, - Datum und Umfang ...
Stand: 28.12.2016
Dialog: 14504
) - Auswertung, Festlegung der Prüffrist (Kap. 6) - Kennzeichnung (Kap. 7) Zur Dokumentation der Prüfergebnisse ist die Aufzeichnung von Messwerten und Messverfahren sinnvoll. Welche Informationen die Prüfdokumentation erhalten sollte ist in Kapitel 7 der DGUV Information 203-071 aufgeführt. Die Dokumentation sollte mindestens folgende Informationen beinhalten:- Identifikation des Arbeitsmittels (Typ ...
Stand: 29.12.2016
Dialog: 15108
auch nur das Ergebnis dieser Teilprüfung dokumentieren. Dies müsste auch auf einer Prüfplakette, die eine Prüfung nach BetrSichV bescheinigt, zum Ausdruck kommen. Insofern wird die Angabe der Prüfnorm auf der Plakette als sinnvoll angesehen. Dabei ist jedoch anzumerken, dass eine Plakette keine schriftliche Aufzeichnung des Prüfergebnisses nach § 14 Abs. 7 BetrSichV ersetzt.Ein Hinweis ...
Stand: 09.06.2020
Dialog: 43188
vorgesehen. Grundsätzlich muss die festgelegte Prüfung und der Umfang der Prüfung an dem konkreten Arbeitsmittel vorgenommen werden. Für die Prüfungen entsprechend § 3 Abs. 6 BetrSichV ist Form und Inhalt der Aufzeichnungen durch den Arbeitgeber festzulegen, da für diese Prüfungen die Dokumentation von Details (Prüfprototkoll oder -bescheinigung) nicht explizit gefordert ist. Konkretisierungen ...
Stand: 16.10.2015
Dialog: 6407
stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass die Anlage nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen. Für Schlauchleitungen als nicht überwachungsbedürftige Anlage/Arbeitsmittel fordert die neue BetrSichV in § 14 Abs. 7 zusätzlich, "Der Arbeitgeber hat … dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens ...
Stand: 24.07.2015
Dialog: 24377
elektronisch übermittelten Dokumenten eine elektronische Signatur enthalten. Die Art der Dokumentation ist nicht vorgeschrieben. Aufzeichnungen in elektronischer Form sind gemäß§ 14 Abs. 7 BetrSichV zulässig. Der nach § 14 Absatz 7 Satz 4 BetrSichV erforderliche Nachweis der durchgeführten Prüfung durch eine Prüfaufzeichnung kann gemäß Nummer 8.3 der TRBS 1201 zusätzlich zu der Prüfaufzeichnung noch ...
Stand: 09.09.2024
Dialog: 43994