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Braucht man für ein Gefahrstofflager (max. 1.000 l) einen Prüfbericht gem. BetrSichV?

KomNet Dialog 24021

Stand: 09.06.2015

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

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Frage:

Braucht man für ein Gefahrstofflager (max. 1.000 l) einen Prüfbericht gem. BetrSichV? Nach meinem Verständnis ist ein Lager kein Arbeitsmittel oder eine Anlage wie eine Pulverbeschichtungsanlage oder ähnliches.

Antwort:

Zum  01.06.2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Die Regelungen zur wiederkehrenden Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen (ehemals § 15) ergeben sich nunmehr aus § 16 in Verbindung mit dem Anhang 2.

Der Lagerraum für Gefahrstoffe bis zu einer Menge von 1000 Liter ist dann unter dem Aspekt der überwachungsbedürftigen Anlage zu betrachten, wenn sich dort auf Grund des Flammpunktes der Gefahrstoffe ein explosionsgefährdeter Bereich befindet. In diesem Fall würde es sich um eine „Anlage im explosionsgefährdeten Bereich„ handeln (Anhang 2, Abschnitt 3 Nr. 2 Betriebssicherheitsverordnung). Zu dem explosionsgefährdeten Bereich gehören auch die explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile (elektrostatisch leitfähigen Fußboden, Lüftungsöffnungen), die dem Arbeitsmittel „Anlage in explosionsgefährdeten Bereich“ zuzuordnen wären.

Diese Anlage im explosionsgefährdeten Bereich wäre dann prüfpflichtig (vor Inbetriebnahme und wiederkehrend) nach Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung. Die Prüfungen dürften von einer befähigten Person durchgeführt werden, so dass dann die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen sind. Der Inhalt der Aufzeichnungen ist durch § 17 der Betriebssicherheitsverordnung vorgegeben.