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KomNet-Wissensdatenbank

Reicht ein Farbcode als Prüfkennzeichnung aus?

KomNet Dialog 43511

Stand: 19.04.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

In einem Behälterbaubetrieb werden Schäkel eingesetzt. Als Prüfkennzeichnung wird ein Farbcode benutzt (IMO-Farbcode). Reicht die Farbkennzeichnung aus, oder muss jeder Schäkel eine eigene individuelle Nummer haben, um so den Zusammenhang mit dem Prüfnachweis besser darzustellen? Die Schäkel werden nur bei der Ausgabe geprüft. Nach dem Ende des Prüfintervalls werden die Schäkel zerstört und neu gekauft. Eine Vermischung mit der Ausrüstung von Partnerunternehmen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Partnerunternehmen benutzen denselben Farbcode.

Antwort:

Bei dem bezeichneten Schäkel handelt es sich um ein Arbeitsmittel nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), welches vom Arbeitgeber zur Verwendung bereitgestellt wird. Gemäß § 14 BetrSichV (Prüfung von Arbeitsmitteln) sind durch den Arbeitgeber Aufzeichnungen vorzuhalten, die mindestens Auskunft über

(1.) Art der Prüfung,

(2.) Prüfumfang,

(3.) Ergebnis der Prüfung und

(4.) Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person geben.


Nach dem Grundverständnis einer solchen Prüfung, die ein eindeutiges Ergebnis hinsichtlich der bevorstehenden sicheren Verwendung dieses Arbeitsmittels aufgrund eines Soll-Ist-Vergleichs - vgl. Nr. 2.1 TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" - erkennen lassen muss, ist die Zuordnung des Prüfgegenstands (Schäkel) zum Prüfergebnis erforderlich.


Da nach § 14 (7) BetrSichV eine Aufbewahrungspflicht dieser Aufzeichnungen (bis zur nächsten Prüfung) gefordert wird, ist die "Verbindung" von Prüfgegenstand und zugehöriger Aufzeichnung in welcher Form auch immer, daher obligatorisch. Wie sonst soll ein Nachweis der sicheren Verwendung für das jeweilige ausgegebene Arbeitsmittel erfolgen? Ob diese Kennzeichnung, z. B. neben einer Nummer als Zuordnungsmerkmal auch einen Farbcode erhält (z. B. für das jeweilige Jahr), ist dem Arbeitgeber überlassen. Eine Vorgabe hierfür wird durch die BetrSichV nicht gemacht.