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Wie verhalte ich mich als Prüfer bzw. befähigte Person richtig, wenn ich die elektrische Sicherheit geprüft habe, aber zum Beispiel noch Druckprüfungen, zu denen ich nicht befähigt bin, ausstehen. Darf ich jetzt eine Prüfplakette verkleben auf dem Gerät?

KomNet Dialog 43188

Stand: 09.06.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Wir prüfen ortsveränderliche elektrische Geräte. Oft stehen uns weder Gefährdungsbeurteilung noch Bedienungsanleitung zur Verfügung. Das bedeutet, dass uns die Sicherheitshinweise oder Informationen zur Prüfung fehlen. Wir prüfen die elektrische Sicherheit. Jetzt gibt es Arbeitsmittel, bei denen zusätzlich zur elektrischen Sicherheit noch weitergehende Prüfungen erforderlich sind: zum Beispiel bei Hochdruckreinigern oder Kompressoren. Wie verhalte ich mich als Prüfer bzw. befähigte Person richtig, wenn ich die elektrische Sicherheit geprüft habe, aber zum Beispiel noch Druckprüfungen, zu denen ich nicht befähigt bin, ausstehen. Darf ich jetzt eine Prüfplakette verkleben auf dem Gerät. Und wenn ja, was sollte da drauf stehen. Geprüft nach VDE 0701-0702 oder geprüft nach Betriebssicherheitsverordnung. Die Teilprüfung elektrische Sicherheit wäre ja erbracht.

Antwort:

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert in § 14 Abs. 2, dass der Arbeitgeber solche Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lassen muss. Bei vielen ortsveränderlichen elektrischen Geräten ist die elektrische Gefährdung die einzige prüfungsrelevante Gefährdung. Für diese Arbeitsmittel wird § 14 Abs. 2 BetrSichV allein durch die Prüfung der elektrischen Sicherheit erfüllt.

Treten laut Gefährdungsbeurteilung hingegen weitere Gefährdungen der Beschäftigten im Zusammenhang mit einem Arbeitsmittel (z. B. mechanische Gefährdung) auf, stellt die Prüfung der elektrischen Sicherheit nur eine Teilprüfung im Sinne des § 14 Abs. 2 BetrSichV dar. Der Arbeitgeber hat dann sicherzustellen, dass das Arbeitsmittel in den festgelegten Fristen und Umfängen in seiner Gesamtheit geprüft wird. Dabei muss er die Schnittstellen zwischen den Teilprüfungen, die von verschiedenen befähigten Personen durchgeführt werden können, festlegen und beschreiben.

Führt eine befähigte Person eine Teilprüfung durch (z. B. Prüfung der elektrischen Sicherheit), kann sie natürlich auch nur das Ergebnis dieser Teilprüfung dokumentieren. Dies müsste auch auf einer Prüfplakette, die eine Prüfung nach BetrSichV bescheinigt, zum Ausdruck kommen. Insofern wird die Angabe der Prüfnorm auf der Plakette als sinnvoll angesehen. Dabei ist jedoch anzumerken, dass eine Plakette keine schriftliche Aufzeichnung des Prüfergebnisses nach § 14 Abs. 7 BetrSichV ersetzt.

Ein Hinweis in der schriftlichen Ankündigung des Prüftermins, dass es sich ausschließlich um die Prüfung der elektrischen Sicherheit handelt (mit Verweis auf mögliche weitere Prüferfordernisse) erscheint durchaus sinnvoll.

Auf die Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" wird verwiesen. Die Thematik "Teilprüfungen" wird in der TRBS 1201 unter Nr. 3.1 Abs. 5 und in der TRBS 1203 unter Nr. 2.1 Abs. 4 aufgegriffen.