Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Was hat sich hinsichtlich der Prüfung von Schlauchleitungen durch die neue Betriebssicherheitsverordnung geändert?

KomNet Dialog 24377

Stand: 24.07.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Leitungen unter innerem Überdruck

Favorit

Frage:

Was hat sich hinsichtlich der Prüfung von Schlauchleitungen durch die neue Betriebssicherheitsverordnung (01.06.15) geändert?

Antwort:

Schlauchleitungen werden weder in der alten noch in der neuen Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- explizit angesprochen. Bei Schlauchleitungen handelt es sich um Leitungen, die gemäß Artikel 2 Nr. 3 der RICHTLINIE 2014/68/EU unter dem Oberbegriff "Rohrleitungen" zur Durchleitung von Fluiden einzustufen sind. Sie können Arbeitsmittel und/oder auch Teil einer überwachungsbedürftigen Anlage sein.

Das zentrale Element der BetrSichV zur entsprechenden Ermittlung bildet hierzu die Gefährdungsbeurteilung einer fachkundigen Person nach §3 BetrSichV, mit deren Hilfe der Arbeitgeber die auftretenden Gefährdungen bereits vor der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beurteilen und daraus die notwendigen und geeigneten Prüfungen und Maßnahmen abzuleiten hat.

Daraus folgt, das in Abhängigkeit von der Nennweite (DN), dem Betriebsüberdruck (PS) und dem Medium, Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle - ZÜS - oder eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden müssen.

Neu ist, dass die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden muss. Die regelmäßige Überprüfung, muss unabhängig vom Ergebnis dokumentiert werden. D. h. ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so ist auch diese Revision mit Datumsangabe zu dokumentieren.

Nach § 14 Abs. 2 der BetrSichV sind Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass die Anlage nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.

Für Schlauchleitungen als nicht überwachungsbedürftige Anlage/Arbeitsmittel fordert die neue BetrSichV in § 14 Abs. 7 zusätzlich, "Der Arbeitgeber hat … dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:

1. Art der Prüfung,

2. Prüfumfang und

3. Ergebnis der Prüfung".

Für überwachungsbedürftige Druckanlagen gilt (gemäß Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV): "Die Kriterien für die Einstufung von unter Druck stehenden Fluiden in die Fluidgruppen 1 und 2 beziehen sich in Zukunft ebenso wie in der neuen Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008"

Bei überwachungsbedürftigen Anlagen ist es zukünftig möglich, bei äußeren und inneren Prüfungen von Anlagenteilen, die Besichtigungen durch andere Verfahren und die statischen Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren zu ersetzen. Eine Voraussetzung ist aber, dass mit diesen anderen Verfahren eine sicherheitstechnisch gleichwertige Aussage erreicht wird. Dies ist durch den Arbeitgeber/Betreiber der Anlage in einem sogenannten „Prüfkonzept“ nachzuweisen und durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu überprüfen.

Neu ist auch, dass für die Prüfung von Anlagenteilen, die durch eine befähigte Person geprüft werden, eine Prüffrist von 10 Jahren nicht überschritten werden darf, wobei die Frist für die Festigkeitsprüfung ggf. auf 15 Jahre verlängert werden kann.