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Ist bei der Dokumentation von Prüfergebnissen die Angabe von Messwerten verpflichtend?

KomNet Dialog 43272

Stand: 23.09.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Zur Dokumentation der Prüfergebnisse nach DGUV Vorschrift 3 ist die Aufzeichnung von Messwerten und Messverfahren sinnvoll. Ist die Aufzeichnung der Messwerte gemäß anderen (oder ergänzenden) Regelwerken verpflichtend, oder ist es erlaubt, lediglich mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu dokumentieren?

Antwort:

In der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" ist unter der Nummer 8.3.1 folgendes zu Prüfungen nach Nummer 4.2 nachzulesen:


"(1) Gemäß § 14 Absatz 7 BetrSichV müssen die Aufzeichnungen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Art der Prüfung,
  • Prüfumfang,
  • Ergebnis der Prüfung und
  • Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten eine elektronische Signatur.

Die Aufzeichnungen müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden."


In der DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel - Organisation durch den Unternehmer" aus dem Januar 2020 ist unter der Nummer 8 nachzulesen, dass die Aufzeichnung von Messwerten und Messverfahren im Rahmen der Dokumentation der Prüfergebnisse sinnvoll ist.

In der DGUV Information 203-070 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Fachwissen für den Prüfer" aus dem Jahr Dezember 2016 ist unter der Nummer 3.7 nachzulesen, dass die Prüfungen zu dokumentieren sind. Eine Dokumentation ist so zu gestalten, dass eine hinreichende Aussagekraft gegeben ist. Dazu sind Messverfahren, Messwerte sowie das Prüfergebnis anzugeben.


Somit gibt es seitens der DGUV unterschiedliche Anforderungen an den Unternehmer und den Prüfer.


Aus Sicht des staatlichen Arbeitsschutzes wäre die Dokumentation mit "bestanden" oder "nicht bestanden" ausreichend, auch wenn Messwerte sinnvoll wären.


Hinweise:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.


Auf der Seite ergo-online.de ist zu den DGUV Informationen folgendes nachzulesen:


"Die Informationsschriften der Unfallversicherungsträger, die DGUV Informationen arbeiten arbeitsschutzbezogene Themen auf und enthalten Hinweise und Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Zielgruppen etc. Sie erläutern Vorschriften und Regeln und stellen praxisgeeignete Maßnahmen vor. Sie sollen die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern.


Die DGUV Informationen stellen Empfehlungen dar und zeigen den in der Fachwelt anerkannten Weg einer technischen Lösung auf. Ähnliches können auch Fachartikel leisten. Sie sind nicht rechtsverbindlich und lösen keine „Vermutungswirkung“ aus, das heißt bei ihrer Anwendung entsteht keine Rechtssicherheit, dass die gesetzlichen Schutzziele zu Sicherheit und Gesundheit erreicht werden. Sie sind allerdings Teil der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse, deren Berücksichtigung das Arbeitsschutzgesetz und auch die Arbeitsstättenverordnung bei der Arbeitsplatzgestaltung fordert.


Im Unterschied zu DGUV Regeln werden DGUV Informationen nicht nach dem Grundsatz 300-001 erstellt. Sie können von Sachgebieten erarbeitet werden und werden nicht durch die Selbstverwaltungsgremien verabschiedet."