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Muss ich jeden Hammer, Gabelschlüssel oder Schraubendreher etc. erfassen und regelmässig prüfen inkl. Dokumentation?

KomNet Dialog 6407

Stand: 16.10.2015

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Arbeitsmittel ist der Sammelbegriff für alle instrumentellen und stofflichen Komponenten, die der arbeitende Mensch zur Planung, Vorbereitung und Durchführung der Arbeitsprozesse benötigt und einsetzt. Die Qualität, Verfügbarkeit und Anwendung..... Sind alle Arbeitsmittel zu erfassen oder anders gefragt, muss ich jeden Hammer, Gabelschlüssel oder Schraubendreher etc. erfassen und regelmässig prüfen inkl. Dokumentation?

Antwort:

Hämmer, Gabelschlüssel oder Schraubendreher unterliegen den Anforderungen an Arbeitsmittel, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV ergeben. Dabei sind Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen (§ 2 Abs. 1 BetrSichV). 

Nach § 3 Abs. 6 der BetrSichV hat der Arbeitgeber auf Grund der Gefährdungsbeurteilung, der Herstellerinformationen und der vorgesehenen Betriebsweise Art, Umfang und Fristen von Prüfungen sowie die prüfende Person festzulegen. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Gleichartige Arbeitsmittel können zusammengefasst beurteilt werden.

Der Arbeitgeber muss geeignete Personen, d. h. Personen die über entsprechende Qualifikationen verfügen, mit den Prüfungen der Arbeitsmittel beauftragen. Die Personen, die mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt werden, müssen nicht zwangsläufig befähigte Personen sein. Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können Prüfungen auch von angelernten unterwiesenen Mitarbeitern durchgeführt werden (z. B. Sicht- oder Funktionsprüfung an einem Werkzeug). Je komplizierter das Arbeitsmittel / die Anlage ist und damit auch die Prüfaufgabe, desto größere Anforderungen sind an die Qualifikation des Prüfers zu stellen.
Etwas anders ist es bei Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt (z. B. Gerüst, Kran). Hier muss eine befähigte Person die ordnungsgemäße Montage und die sicherer Funktion prüfen. Gleiches gilt für Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen und Arbeitsmittel, an denen Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden, welche die Sicherheit beeinträchtigen können (vergl. § 14 BetrSichV). Als Prüfperson ist dann eine befähigte Person vorgesehen.

Grundsätzlich muss die festgelegte Prüfung und der Umfang der Prüfung an dem konkreten Arbeitsmittel vorgenommen werden. 

Für die Prüfungen entsprechend § 3 Abs. 6 BetrSichV ist Form und Inhalt der Aufzeichnungen durch den Arbeitgeber festzulegen, da für diese Prüfungen die Dokumentation von Details (Prüfprototkoll oder -bescheinigung) nicht explizit gefordert ist.

Konkretisierungen können sie den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) ; z.B. TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen " und TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen", entnehmen.