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Bedeutet das Kleben einer Prüfplakette nach einer Prüfung auch automatisch, dass das Arbeitsmittel in Ordnung ist?

KomNet Dialog 25626

Stand: 02.07.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Betrifft: Prüfung von Arbeitsmitteln. Bedeutet das Kleben einer Prüfplakette nach einer Prüfung auch automatisch, dass das Arbeitsmittel in Ordnung ist? Bzw. darf eine Prüfplakette auch dann geklebt werden, wenn das Arbeitsmittel nicht in Ordnung ist? In welcher Vorschrift ist dies festgelegt?

Antwort:

Dokumentationspflichten für Prüfungen von Arbeitsmitteln finden sich im § 14 Abs.7 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) . Danach hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.


Die Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten


Konkretisiert werden die Anforderungen der BetrSichV in den Technischen Regel für Betriebssicherheit, hier die TRBS 1201. Unter Nummer 8.2 der TRBS 1201 wird ausgeführt:

"(1) Der ermittelte Istzustand ist mit dem Sollzustand zu vergleichen und hinsichtlich der Aussage, ob und unter welchen Bedingungen das Arbeitsmittel weiterhin sicher verwendet werden kann, zu bewerten."


Unter der Nummer 8.3 finden sich folgende Informationen zur Dokumentation:


"8.3.1 Prüfungen nach Nummer 4.2

(1) Gemäß § 14 Absatz 7 BetrSichV müssen die Aufzeichnungen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

− Art der Prüfung,

− Prüfumfang,

− Ergebnis der Prüfung und

− Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elek-tronisch übermittelten Dokumenten eine elektronische Signatur.

Die Aufzeichnungen müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Mindestangaben ist auch der Anlass der Prüfung anzugeben, z. B. Prüfung vor erstmaliger Verwendung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung.

(3) Prüfungen können auch in elektronischer Form dokumentiert werden. Der nach § 14 Absatz 7 Satz 4 BetrSichV erforderliche Nachweis der durchgeführten Prüfung kann z. B. durch eine Prüfplakette, eine Stempelung oder eine Kopie der Prüfauf-zeichnung erfolgen.

(4) Aufzeichnungen der Prüfungen der Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV sind über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren."


Fazit:

Die Kennzeichnung der Durchführung einer Prüfung mit einer Prüfplakette kann nur zusätzlich erfolgen. Wie das Ergebnis der Prüfung aufgezeichnet wird, legt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich fest. Abweichungen vom technischen Regelwerk wie den TRBS sind möglich; der Arbeitgeber hat dann aber in der Gefährdungsbeurteilung hinreichend zu dokumentieren, dass die gleiche Sicherheit wie bei Einhaltung der technischen Regeln erreicht wird.


Da die Erwartungshaltung beim Aufkleben einer Prüfplakette die ist, dass das Arbeitsmittel die Prüfung bestanden hat, sollten Prüfplaketten u. E. nicht auf Arbeitsmittel geklebt werden, die die Prüfung nicht bestanden haben.