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Sind wir verpflichtet, jedes Hebeband/Seil in eine Art Kataster aufzunehmen, um die Prüfung zu dokumentieren?

KomNet Dialog 43994

Stand: 09.09.2024

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

In unserem Betrieb kommen täglich sehr viele Hebebänder zum Einsatz. Jede Abteilung führt jährlich an den ihr vorliegenden Hebebänder eine Sichtkontrolle durch. Es wird lediglich die Prüfung dokumentiert, nicht aber welche Seile kontrolliert wurden. So könnte es theoretisch vorkommen, dass Hebebänder nicht geprüft werden. Sind wir dazu verpflichtet, jedes Seil in eine Art Kataster aufzunehmen, um die Prüfung zu dokumentieren?

Antwort:

Arbeitgeber dürfen Arbeitsmittel von ihren Beschäftigten gemäß § 4 Abs. 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BetrSichV nur verwenden lassen, wenn die Arbeitsmittel den nach der BetrSichV erforderlichen Prüfungen unterzogen worden sind und die Prüfungen dokumentiert sind. Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nach § 5 Abs. 2 BetrSichV nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.

Nach Ihrer Fragestellung kann es aber theoretisch vorkommen, dass nicht alle Hebebänder geprüft werden.

Aus § 3 Abs. 2 ArbSchG und § 4 Abs. 6 BetrSichV ergibt sich die Notwendigkeit, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für eine geeignete Organisation sorgen muss. Dies betrifft auch die Durchführung von Prüfungen der Arbeitsmittel nach § 14 Abs. 2 BetrSichV, die den Beschäftigten zur Verwendung zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber ist nach § 4 Abs. 4 BetrSichV dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, für die in § 14 und im Abschnitt 3 BetrSichV Prüfungen vorgeschrieben sind, von den Beschäftigten nur verwendet werden, wenn die Prüfungen dieser Arbeitsmittel durchgeführt und dokumentiert wurden. Die Dokumentation erfolgt nach den Vorgaben nach § 14 Abs. 7 BetrSichV in Verbindung mit Nummer 8.3 TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“. Sie muss mindestens die Angaben über die Art der Prüfung, den Prüfumfang, das Ergebnis der Prüfung und den Namen und die Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person bzw. bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten eine elektronische Signatur enthalten. Die Art der Dokumentation ist nicht vorgeschrieben. Aufzeichnungen in elektronischer Form sind gemäß

§ 14 Abs. 7 BetrSichV zulässig. Der nach § 14 Absatz 7 Satz 4 BetrSichV erforderliche Nachweis der durchgeführten Prüfung durch eine Prüfaufzeichnung kann gemäß Nummer 8.3 der TRBS 1201 zusätzlich zu der Prüfaufzeichnung noch durch eine Prüfplakette, eine Stempelung oder eine Kopie der Prüfaufzeichnung am Arbeitsmittel erfolgen.

Im Hinblick auf die Schaffung einer Übersicht über die mögliche Vielzahl von Arbeitsmitteln im Betrieb ist der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 6 BetrSichV verpflichtet, die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierdurch dafür zu sorgen, dass den Beschäftigten entsprechend § 4 Abs. 4 BetrSichV nur Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, die gemäß § 14 Abs. 2 BetrSichV regelmäßig geprüft sind und nach § 5 Abs. 2 BetrSichV keine Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen. In der betrieblichen Praxis hat sich hier zur Ermittlung der im Einsatz befindlichen Arbeitsmittel und zur Umsetzung der Vorgaben der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 2 und 14 Abs. 2 BetrSichV die Anlage eines Arbeitsmittelverzeichnisses oder Arbeitsmittelkatasters bewährt, das neben den Daten der einzelnen Arbeitsmittel auch die Prüfergebnisse und die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Prüffristen nach § 3 Abs. 6 BetrSichV für eine bessere Handhabung beinhalten sollte.