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Inwieweit sind persönliche Unterschriften der Befähigten Personen auf Prüf-Dokumentationen beispielsweise von elektrischen Betriebsmitteln vorgeschrieben?
KomNet Dialog 22151
Stand: 02.07.2019
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen
Frage:
Inwieweit sind persönliche Unterschriften der Befähigten Personen auf Prüf-Dokumentationen beispielsweise von elektrischen Betriebsmitteln vorgeschrieben? Kann das Ergebnis und die Bestätigung der durchgeführten Prüfung auch elektronisch ohne Unterschrift dokumentiert werden?
Antwort:
In der TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" wird unter Nummer 8.3 Dokumentation folgendes ausgeführt:
"8.3.1 Prüfungen nach Nummer 4.2
(1) Gemäß § 14 Absatz 7 BetrSichV müssen die Aufzeichnungen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
− Art der Prüfung,
− Prüfumfang,
− Ergebnis der Prüfung und
− Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten eine elektronische Signatur.
Die Aufzeichnungen müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Mindestangaben ist auch der Anlass der Prüfung anzugeben, z. B. Prüfung vor erstmaliger Verwendung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung.
(3) Prüfungen können auch in elektronischer Form dokumentiert werden. Der nach § 14 Absatz 7 Satz 4 BetrSichV erforderliche Nachweis der durchgeführten Prüfung kann z. B. durch eine Prüfplakette, eine Stempelung oder eine Kopie der Prüfauf-zeichnung erfolgen.
(4) Aufzeichnungen der Prüfungen der Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV sind über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren."