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Müssen die regelmäßigen Prüfungen von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (BWS) zwingend mit einem Prüfsiegel an der jeweiligen BWS kenntlich gemacht sein?

KomNet Dialog 43712

Stand: 02.11.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Müssen die regelmäßigen Prüfungen von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (BWS) zwingend mit einem Prüfsiegel an der jeweiligen BWS kenntlich gemacht sein? Oder genügt es, die Dokumentation der Prüfungen (Prüfprotokolle) und die zeitliche Planung der Prüfungen an zentraler Stelle zu verwalten?

Antwort:

Die Broschüre "FBHM-085 „Prüfungen an BWS Berührungslos Wirkende Schutzeinrichtungen“" der DGUV macht unter der Nummer 5 zu der Dokumentation der Prüfung folgende Angaben:

"Das Ergebnis der Prüfung muss aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:


● Maschinen-/Anlagendefinition

● Prüfdatum

● Prüfer/Prüferin

● Art der Prüfung

● Grundlagen der Prüfung

● Prüfumfang

● Wirksamkeit und Funktion der getroffenen Schutzmaßnahmen

● Ergebnis der Prüfung

● Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung


Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer aufzubewahren. Alternativ können die Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Die Prüfergebnisse können im Rahmen der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung zur Festlegung der Prüffristen herangezogen werden, zum Beispiel Prüffristverlängerung


Um die Eindeutigkeit sicherzustellen, ist bei der Verwendung von Prüfsiegeln darauf zu achten, dass die Aktualität (Datumsangabe der nächsten Prüfung) und Zuordnung zu der jeweiligen Schutzeinrichtung gewährleistet sind."


Ein Prüfsiegel an der jeweiligen BWS wird hier nicht gefordert, so dass die Aufbewahrung an zentraler Stelle ausreichend ist. Dies kann auch in elektronischer Form geschehen.