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Gibt es einen Vordruck eines Prüfprotokolls der wiederkehrenden Prüfungen für Kleingüteraufzüge?

KomNet Dialog 6319

Stand: 27.01.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Kleingüteraufzüge werden ja neuerdings nach Maschinenrichtlinie geprüft. Gibt es einen Vordruck eines Prüfprotokolls der wiederkehrenden Prüfungen? Oder ist ein formloser Prüfbericht, der den technischen Zustand beschreibt; ausreichend?

Antwort:

Ein Vordruck eines Prüfprotokolls für wiederkehrende Prüfungen eines Kleingüteraufzuges ist uns nicht bekannt.

Ein formloser Prüfbericht, der den technischen Zustand beschreibt, ist ausreichend. Es wird jedoch empfohlen bei seiner Erstellung die Regelungen der TRA 400 und der Technischen Regeln für Betriebssicherheit -TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftige Anlagen" (Nr. 4.2.2) zu berücksichtigen.

In Abhängigkeit von den geprüften Arbeitsmitteln ist Form und Inhalt der Dokumentation durch den Arbeitgeber festzulegen.
Die Prüfbescheinigungen müssen der Art der Prüfung angemessen sein und die Aufzeichnungen können dementsprechend folgende Angaben enthalten:
- Datum der Prüfung,
- Art der Prüfung,
- Prüfgrundlagen (z. B. BGV ...; VDE, ...),
- was wurde im Einzelnen geprüft,
- Feststellungen im Ergebnis der Prüfung,
- Mängel und deren Bewertung,
- Aussagen zum Weiterbetrieb,
- Termin der nächsten Prüfung (nach Mängelabstellung, wiederkehrende Prüfung),
- Name und Bezeichnung des Prüfers.

Es ist jedoch zu bemerken, dass ein Kleingüteraufzug keine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des dritten Abschnittes der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist.