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Müssen ortsveränderliche elektrische Geräte mit einer (dauerhaften) Prüf-Kennzeichnung versehen werden?

KomNet Dialog 15142

Stand: 29.12.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Müssen ortsveränderliche elektrische Geräte (z. B. Bohrmaschinen usw.) mit einer (dauerhaften) Kennzeichnung versehen werden, aus der hervorgeht, dass das Gerät vorschriftsmäßig geprüft wurde? Oder reicht es, die Prüfung schriftlich zu dokumentieren und diese Dokumentation dem Gerät beizulegen?

Antwort:

Der Prüfumfang bei der Überprüfung elektrischer Betriebsmittel gliedert sich in die folgenden Bereiche und wird im Anhang 5 der DGUV Information 203-071 dargestellt:
- Besichtigen (5.1.1, Anhang 4 BGI/GUV-I 5190)
- Messen (5.1.2)
- Erproben, Funktionsprüfung (5.1.3)
- Dokumentation (Kap. 7)
- Auswertung, Festlegung der Prüffrist (Kap. 6)
- Kennzeichnung (Kap. 7)

Zur Dokumentation der Prüfergebnisse ist die Aufzeichnung von Messwerten und Messverfahren sinnvoll. Welche Informationen die Prüfdokumentation erhalten sollte, ist in Kapitel 7 der DGUV Information 203-071 aufgeführt. Die Dokumentation sollte mindestens folgende Informationen beinhalten:
- Identifikation des Arbeitsmittels (Typ, Hersteller, u. Ä.),
- Standort,
- Datum und Umfang der Prüfung (Normengrundlage),
- Prüfergebnis,
- Prüffrist,
- Prüfperson, Prüfteam (EuP),
- verwendetes Prüf- und/oder Messgerät.



Prüfergebnisse sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Eine zusätzliche Dokumentation durch Aufbringen einer Plakette mit dem nächsten Prüftermin auf dem Arbeitsmittel ist sinnvoll, aber nicht zwingend. Auf die Technische Regel für Betriebssicherheit - TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" weisen wir hin.