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Wie lange müssen Prüfbescheinigungen nach BetrSichV aufbewahrt werden?
KomNet Dialog 2726
Stand: 21.04.2017
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung
Frage:
Wie lange müssen Prüfbescheinigungen nach BetrSichV aufbewahrt werden? In diesem Fall handelt es sich um ein Deponiefahrzeug, in dem sich ein Klimagerät befindet und das regelmäßig einmal jährlich geprüft wird?
Antwort:
Die Prüfung von Arbeitsmitteln (wie z. B. Hubwagen) richtet sich grundsätzlich nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Gemäß § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 BetrSichV zu ermitteln und festzulegen. Zur Aufzeichnung und Aufbewahrung steht im § 14 Abs. 7 BetrSichV:
"Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:
1. Art der Prüfung,
2. Prüfumfang und
3. Ergebnis der Prüfung.
Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden."
Weitere Informationen zur Prüfung von Arbeitsmitteln (Betriebsmitteln) können Sie der TRBS 1201 entnehmen.