KomNet-Wissensdatenbank
Muss eine wiederkehrende Prüfung von Aufladelöschern und CO2-Löschern in einer Prüfhistorie (Kataster, Datenbank o. ä.) vorgehalten werden?
KomNet Dialog 24711
Stand: 08.09.2015
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Prüfung von Druckbehältern und Zubehör
Frage:
Muss auf Grund der BetrSichV oder anderer Regelwerke eine wiederkehrende Prüfung von sog. Aufladelöschern und CO2-Löschern (s. Pkt. 6.13.1 des Abschnitts 4 Anlage 2, BetrSichV) eine individualisierte Prüfhistorie des Löschers an anderer Stelle (Kataster, Datenbank o. ä.) vorgehalten werden, oder genügen nach der Werkprüfung und der Eingangsprüfung die aufgeklebten Plaketten als Prüfnachweis? Hintergrund zur Frage ist die notwendige Bereitstellung von etwa 3.000 Feuerlöschern im Betrieb und der daraus ggf. neu zu kalkulierende Bedarf an Zeit- und Geldresourcen für eine Erweiterung der Dokumenation. Falls eine individuell nachweisbare (schriftliche oder elektronische) Dokumentation erforderlich ist, welche Informationen müssen über den Einzellöscher vorgehalten werden? Ist neben der aufgeklebten Prüfplakette darüber hinaus noch eine Unterschrift des Prüfenden für einen vollständigen Prüfnachweis erforderlich?
Antwort:
Unter § 14 Absatz 7 Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- ist zur Aufzeichnungspflicht folgendes nachzulesen:
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:
1. Art der Prüfung,
2. Prüfumfang und
3. Ergebnis der Prüfung.
Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.
In der TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", die sich noch auf die alte BetrSichV bezieht, aber weiterhin angewendet werden kann, ist unter dem Punkt 4.2.2 folgendes nachzulesen:
(1) Der Arbeitgeber legt fest, wie das Ergebnis der Prüfung durch die befähigte Person nach Abschnitt 3.3.2 aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnungen müssen der Art und dem Umfang der Prüfung angemessen sein und sollen dementsprechend folgende Angaben enthalten:
(2) Prüfungen können auch in elektronischen Systemen und zusätzlich in Form einer Prüfplakette dokumentiert werden.
Fazit:
Eine alleinige Dokumentation in Form einer Prüfplakette ist nicht ausreichend. Diese kann zusätzlich angebracht werden. Die weitere Dokumentation hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, unter Berücksichtigung der genannten Vorschriften, eigenverantwortlich festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.