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Ist es möglich, die Dokumentation für die Prüfung von ortsveränderlichen Geräten mittels einer Liste durchzuführen?

KomNet Dialog 43182

Stand: 02.10.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Ist es möglich, die Dokumentation für die Prüfung von ortsveränderlichen Geräten wie folgt zu gestalten: Es wird für jeden einzelnen Raum eine Liste mit allen darin befindlichen Elektrogeräten angelegt. Der Elektriker hakt hinter jedem Gerät entweder 'in Ordnung' oder 'fehlerhaft' ab. Für die einzelnen Geräte würden keine weiteren Messprotokolle oder Prüfnachweise angelegt. Ist solch ein Verfahren als rechtssichere Dokumentation ausreichend?

Antwort:

Nein, ein solches Verfahren ist nicht ausreichend. Siehe hierzu § 14 Absatz 7 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Hier ist folgendes nachzulesen:


"7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:

1.Art der Prüfung,

2.Prüfumfang,

3.Ergebnis der Prüfung und

4.Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur.

Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten."


Weitere Erläuterungen finden sich unter der Nummer 8.3 der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen".