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Wie sind Prüfergebnisse von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln zu dokumentieren?

KomNet Dialog 15108

Stand: 29.12.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Für die Prüfung der ortsveränderlichen Geräte gibt es die unterschiedlichsten Geräte, unter anderem einige, die als Ergebnis nur ein "Prüfung bestanden" oder "Prüfung nicht bestanden" ausgeben. In der DGUV Vorschrift 3 konnte ich keine Aussage finden, wie ein Testergebnis dokumentiert werden muss. Ist es ausreichend, das geprüfte Gerät einfach mit der Prüfplakette und dem Datum der nächsten Prüfung zu versehen oder welche Dokumentation ist erforderlich?

Antwort:

Der Prüfumfang bei der Überprüfung elektrischer Betriebsmittel gliedert sich in die folgenden Bereiche und wird im Anhang 5 der DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel - Organisation durch den Unternehmer" dargestellt:

- Besichtigen (5.1.1, Anhang 4 BGI/GUV-I 5190)

- Messen (5.1.2)

- Erproben, Funktionsprüfung (5.1.3)

- Dokumentation (Kap. 7)

- Auswertung, Festlegung der Prüffrist (Kap. 6)

- Kennzeichnung (Kap. 7)

Zur Dokumentation der Prüfergebnisse ist die Aufzeichnung von Messwerten und Messverfahren sinnvoll. Welche Informationen die Prüfdokumentation erhalten sollte ist in Kapitel 7 der DGUV Information 203-071 aufgeführt. Die Dokumentation sollte mindestens folgende Informationen beinhalten:

- Identifikation des Arbeitsmittels (Typ, Hersteller, u. Ä.),

- Standort,

- Datum und Umfang der Prüfung (Normengrundlage),

- Prüfergebnis,

- Prüffrist,

- Prüfperson, Prüfteam (EuP),

- verwendetes Prüf- und/oder Messgerät. 

Prüfergebnisse sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Eine zusätzliche Dokumentation durch Aufbringen einer Plakette mit dem nächsten Prüftermin auf dem Arbeitsmittel ist sinnvoll. Auf die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" weisen wir hin.


Hinweise:

Prüfgeräte für die Wiederholungsprüfung elektrischer Betriebsmittel nach der Unfallverhütungsvorschrift -

DGUV Vorschrift 3  in Verbindung mit der Norm DIN VDE 0701 - 0702 müssen den Normenreihen (z.B. DIN VDE 0404, DIN EN 61557 (VDE 0413) oder DIN EN 61010-1 (VDE 0411-1)) entsprechen. Weitere Ausführungen und Beispiele geeigneter Geräte können sie Kapitel 5 der DGUV Information 203-070 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Fachwissen für Prüfpersonen" entnehmen.


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.