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Wie ist die jährliche Prüfung der elektrischen Geräte zu dokumentieren?

KomNet Dialog 14504

Stand: 28.12.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Reicht es aus, wenn in einem Unternehmen die jährliche Prüfung der elektrischen Geräte nur durch das Anbringen eines Kabelbinders nachgewiesen wird (jedes Jahr eine andere Farbe) oder muss eine schriftliche Dokumentation vorgenommen werden?

Antwort:

Die Pflicht zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel ergibt sich aus der Betriebssicherheitsverordnung, spez. den §§ 3 "Gefährdungsbeurteilung" und 14 "Prüfung von Arbeitsmitteln" sowie aus der DGUV-Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel".

Im § 5 der DGUV-Vorschrift 3 werden Prüfungen in bestimmten Zeitabständen gefordert. Der Prüfumfang bei der Überprüfung elektrischer Betriebsmittel gliedert sich in die folgenden Bereiche und wird im Anhang 5 der DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer" dargestellt:
- Besichtigen (5.1.1, Anhang 4 BGI/GUV-I 5190)
- Messen (5.1.2)
- Erproben, Funktionsprüfung (5.1.3)
- Dokumentation (Kap. 7)
- Auswertung, Festlegung der Prüffrist (Kap. 6)
- Kennzeichnung (Kap. 7)

Zur Dokumentation der Prüfergebnisse ist die Aufzeichnung von Messwerten und Messverfahren sinnvoll. Welche Informationen die Prüfdokumentation enthalten sollte, ist in Kapitel 7 der DGUV Information 203-071 aufgeführt. Die Dokumentation sollte mindestens folgende Informationen beinhalten:
- Identifikation des Arbeitsmittels (Typ, Hersteller, u. Ä.),
- Standort,
- Datum und Umfang der Prüfung (Normengrundlage),
- Prüfergebnis,
- Prüffrist,
- Prüfperson, Prüfteam (EuP),
- verwendetes Prüf- und/oder Messgerät.

Prüfergebnisse sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Eine zusätzliche Dokumentation durch Aufbringen einer Plakette mit dem nächsten Prüftermin auf dem Arbeitsmittel ist sinnvoll. Auf die Technische Regel für Betriebssicherheit - TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" weisen wir hin.

Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (z.B. die genannten DGUV-Vorschrift 3 und DGUV Information 203-071  ) wird unter http://publikationen.dguv.de/ angeboten.