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Werktags. (TRGS 510, Nr. 1 (1)).Für ortsbewegliche und ortsfeste Behälter gelten unterschiedliche Regelwerke, die insbesondere auch die Prüfverpflichtungen regeln.Für ortsbewegliche Druckgeräte gelten z. B. die Anforderungen der RL 2008/68/EG. Für ortsfeste Druckanlagen gelten die Prüfverpflichtungen nach Anhang 2 Abschnitt 4 der Betriebssicherheitsverordnung.Werden ortsbewegliche Druckgeräte ...
Stand: 15.02.2019
Dialog: 42589
Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Behälter, Geräte oder Fahrzeuge befüllt werden: aa) Druckbehälter zum Lagern von Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten, bb) ortsbewegliche Druckgeräte ...
Stand: 07.08.2019
Dialog: 42784
Werden Gasverbrauchseinrichtungen, Druckgasflaschen bzw. ortsbewegliche Druckgeräte von Arbeitnehmern bei der Arbeit benutzt und werden diese vom Arbeitgeber bereitgestellt, handelt es sich um Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (§ 2 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV). Bezüglich der anzuwendenden Vorschriften zum Betrieb bzw der Beschaffenheit muss ...
Stand: 20.04.2017
Dialog: 3590
Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen ortsbewegliche Druckgeräte befüllt werden, sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).Beträgt die Füllkapazität mehr als 10 Kilogramm je Stunde ...
Stand: 11.02.2023
Dialog: 43770
gefüllt. In diesen Fällen kann es sich um eine überwachungsbedürftige Anlage i.S. der BetrSichV (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.1c) handeln. Im Einzelnen:Sofern die mit der Füllanlage zu befüllenden Druckgeräte keine ortsbeweglichen Druckgeräte i. S. d. RL 2010/35/EU (TPED) sind (und die Anlage auch nicht zum Befüllen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen zur Verwendung als Treib ...
Stand: 14.10.2019
Dialog: 27429
Die Richtlinie 2010/35/EU ist mit der „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)“ vom 29.11.2011 in nationales Recht übernommen worden. Demnach dürfen die nach diesen Vorschriften mit der PI-Kennzeichnung versehenen Druckgeräte in Deutschland verwendet und auch wieder befüllt werden. Dies betrifft auch Flaschen, die Luft enthalten. Zum Tauchen dürfen diese Flaschen aber nicht verwendet ...
Stand: 11.05.2012
Dialog: 16211
Unserer Einschätzung nach fällt diese Gasflasche sowohl unter die Bestimmungen der Ortsbeweglichen-Druckgeräte-Verordnung (ODV) als auch unter die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).Im § 1 Abs. 1 der ODV heißt es, dass die ODV u.a. für die Prüfung, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung, die Zwischenprüfung sowie den Betrieb und die Verwendung der in Anlage 1 der ODV ...
Stand: 14.07.2017
Dialog: 29774
vorsieht und es entsprechend konstruiert und herstellt, so dass es mit den anwendbaren Richtlinien übereinstimmt, muss es in dem Maße, wie dies von der jeweiligen Richtlinie vorgesehen ist, mit beiden Kennzeichnungen versehen sein (z. B. keine CE-Kennzeichnung für Druckgeräte, die Artikel 4 Abs. 3 (also z. B. ≤ 1 l und > 200 bar) unterliegen und keine Pi-Kennzeichnung für bestimmte Ausrüstungsteile ...
Stand: 27.02.2020
Dialog: 43061
werden dürfen, darf die Prüfung für diese Druckanlage ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.Für ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die befüllt und an einem anderen Ort entleert werden, gilt Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7.29 a.). Demnach können Prüfungen nach BetrSichV entfallen, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie ...
Stand: 18.11.2021
Dialog: 42754
Für eine TKW Beladestation für Flüssiggas gelten die Technischen Regeln für Betriebssicherheit - TRBS - bzw. Technische Regeln für Gefahrstoffe - TRGS -, insbesondere die TRBS 3145/TRGS 725 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren".Die Technischen Regeln Druckbehälter gelten nicht mehr. Prüffristen für Druckgeräte findet man in Anhang 5 ...
Stand: 26.02.2015
Dialog: 23212
abgedeckt. Darüber hinaus sind diese Anlagen nicht für die Befüllung von Druckgasflaschen ausgelegt.Anlagen zur Befüllung von Druckgasflaschen sind erlaubnispflichtige Anlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Betriebssicherheitsverordnung, in denen ortsbewegliche Druckgeräte mit Druckgasen zur Abgabe an Andere befüllt werden. An diesen Anlagen müssen z. B. auch Maßnahmen zur Vermeidung von Drucküberschreitung ...
Stand: 02.12.2020
Dialog: 43352
und auch Rohrleitungen der Gasversorgungsstation für Drücke PS > 0,5 bar unterliegen der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG, soweit sie nicht als Druckgeräte der Kat. I von dem Konformitätsbewertungsverfahren der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfasst werden. Entsprechende Rohrleitungen für Fluide der Gruppe 1 (u. a. Fluor) müssen einem Konformitätsbewertungsverfahren nach RL 97/23/EG unterzogen werden und sind mit der CE ...
Stand: 06.06.2013
Dialog: 18688
Sollte nur ein Gerät hergestellt worden sein, das vor Ablauf der 10 Jahre verschrottet worden ist, muss die Konformitätserklärung nicht aufbewahrt werden. Sollten allerdings mehrere dieser Geräte hergestellt worden sein und sich evtl. noch auf dem Markt befinden, muss die Konformitätserklärung weiterhin so lange aufbewahrt werden bis die Frist endet. ...
Stand: 20.02.2015
Dialog: 23163
Der Hersteller eines Druckgerätes gibt in der mitzuliefernden Betriebsanleitung an, für welche Einsatzzwecke das Druckgerät geeignet ist. Dazu gehört auch die Frage, für welche Druckwechselzahl das Druckgerät geeignet ist. Diese Zahl kann sich aus der typisierenden Betriebsbeschreibung ergeben.So kann z.B. die Verwendung als Ölabscheider in einem Druckluftnetz bedeuten, dass der Betriebsdruck ...
Stand: 22.05.2019
Dialog: 5768
Die Richtlinie 2014/29/EU über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt, welche mittels der 14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (14. ProdSV) in deutsches Recht umgesetzt wurde, gilt nicht für Druckgeräte mit einem Unterdruck (siehe § 1 Abs.1 i.V.m. § 2 Nr.2 der 14. ProdSV).Es gelten also nur die üblichen Grundanforderungen an Geräte und ggfs. andere Richtlinien, z.B ...
Stand: 23.07.2024
Dialog: 24763
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung). In dieser Richtlinie wird in Artikel 8 (Pflichten der Einführer) gefordert, dass den Druckgeräten die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang I Nummern 3.3 (Kennzeichnung ...
Stand: 01.02.2022
Dialog: 42384
In der 14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV) ist im Abschnitt 3 "Konformitätsbewertung" unter § 12 "Einstufung von Druckgeräten" folgendes festgelegt:"Die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte sind vom Hersteller nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien einzustufen. Die Einstufung erfolgt nach Artikel 13 ...
Stand: 05.02.2021
Dialog: 25442
) entsprechen, d.h. die Grundinstallationen und die baulichen Voraussetzungen müssen der Zonenausweisung nach BetrSichV entsprechen. Die an anderer Stelle installierten Einrichtungen sind vor Inbetriebnahme prüfen zu lassen. Druckgeräte Bei den Druckbehälteranlagen kann nach einer Ortsveränderung eine Prüfung der neuen Aufstellung durch eine zugelassene Überwachungsstelle - ZÜS notwendig sein. Das hängt ...
Stand: 11.05.2017
Dialog: 5663
zwischen Maschinenrichtlinie und der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (DGRL) - Druckgeräterichtlinie - ist dem Leifaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - 2. Auflage - Juni 2010 folgendes auf Seite 76 zu entnehmen: "In Übereinstimmung mit Artikel 3, ist die DGRL anwendbar ...
Stand: 04.08.2015
Dialog: 24447
Aufgrund der vorgetragenen Parameter (Rohr: Ø33,7x2,0, Transportmedium: Stickstoff, Druck: 30,0 bar) fällt das Druckgerät unter Art.3 Abs.3 der DGRL und ist somit keine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Das Druckgerät muss jedoch in Übereinstimmung mit der geltenden Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden.Hinsichtlich des Punktes Prüfung ...
Stand: 28.05.2019
Dialog: 42735