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Wie müssen sog. Kryobehälter zum Umfüllen von tiefkalt verflüssigten Gasen geprüft werden?

KomNet Dialog 42754

Stand: 18.11.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Prüfung von Druckbehältern und Zubehör

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Frage:

In den Naturwissenschaftlichen Fakultäten werden sog. Cryobehälter zum Umfüllen von tiefkalt verflüssigten Gasen (Stickstoff und Helium) verwendet. die Behälter sind als Druckbehälter oder als ADR-Behälter zugelassen (gem. Typenschildern). Die Druckbehälter würde ich in die Tabelle 4 des Anhangs 2 der BetrSichV einstufen. Da das PxV Produkt < 1000 ist, können meiner Meinung nach die wiederkehrenden Prüfungen durch die befähigte Person durchgeführt werden. Da aber z.B. eine innere Prüfung ohne Entleerung und damit Erwärmung nicht möglich ist, wäre das nach 6.18 (Anhang 2, Abschnitt 4) eine Außerbetriebnahme und damit die ZÜS zuständig. Wer darf die Prüfung dieser Druckbehälter durchführen? Wenn nach 6.18 die innere und Druckfestigkeitsprüfung entfallen darf, wer darf die Anlagenprüfung nach 10a (Anhang 2, Abschnitt 4, Punkt 5.3) durchführen (bP oder ZÜS)? Die Behälter, die eine ADR-Zulassung haben: sehe ich es richtig, dass diese als Arbeitsmittel einzustufen sind und hier die Prüffristen und Prüfgrundlagen nach ADR gelten? In Niedersachsen wird die Überwachung durch die Aufsichtsbehörden mit Hilfe des Anlagenkatasters (ANKA) durchgeführt. Müssen die Druckbehälter nach der Prüfung von der ZÜS in das ANKA eingetragen werden? Müssen die ADR-Behälter in das ANKA durch die ZÜS eingetragen werden?

Antwort:

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde geändert und mit Stand 30.04.2019 veröffentlicht. Darin wurde insbesondere der Anhang 2 Abschnitt 4 (Druckanlagen) neu strukturiert und überarbeitet.


Für die Cryo- Behälter gelten folgende Anforderungen:

Die Prüfanforderungen sind in Tabelle 12 Nummer 7.15 zusammengefasst. Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4. Bei einem Produkt PxV < 1000 kann die wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.


Eine wiederkehrende Prüfung (innere Prüfung) und eine Festigkeitsprüfung ist nur für den Fall vorgeschrieben, dass die Druckbehälter und Rohrleitungen für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. Die Anforderung der BetrSichV 2015, dass wiederkehrenden innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen bei Außerbetriebnahme auch dann durch eine ZÜS durchgeführt werden müssen, wenn der zulässige Druck weniger als 1 Bar beträgt, gibt es nicht mehr. Es gelten immer die Prüfzuständigkeiten gemäß den Tabellen in Nr. 6.


Für die Anlagenprüfung gilt: wenn sich eine Druckanlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammensetzt, bei denen die Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden dürfen, darf die Prüfung für diese Druckanlage ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.


Für ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die befüllt und an einem anderen Ort entleert werden, gilt Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7.29 a.). Demnach können Prüfungen nach BetrSichV entfallen, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU für Prüfung und Verwendung entsprechen. Damit gelten dann die Prüfanforderungen des ADR- Regelwerks.


In das ANKA brauchen nur solche überwachungsbedürftige Anlagen eingetragen zu werden, für die eine ZÜS- Prüfpflicht besteht. Sofern die Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden dürfen, ist also keine Meldung erforderlich.