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Ist die Gasversorgung einer Laseranlage Teil der Laseranlage? Wer muss hierfür die Konformitätserklärung abgeben?

KomNet Dialog 18688

Stand: 06.06.2013

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Problem: Neuaufbau einer Laseranlage mit externer Gasversorgung. Gase: 5% Fluor in Helium (10 L Flasche), Krypton und Neon (je 50 L Flaschen, Reinheit immer 99,99 %). Die Laseranlage besteht aus einem Excimer-Laser mit Bearbeitungsstation. Die aktive Lagerung der Druckgasbehälter erfolgt in einem Flaschenschrank außerhalb des Gebäudes. Die Gase sollen über ein Rohrleitungssystem zum Laser geleitet werden. Zum Spülen der Fluorleitung (beim Flaschenwechsel nötig), ist am Druckminderer ein Spülgasanschluss für Helium vorgesehen. Im Flaschenschrank und im Labor sind Gassensoren und eine Alarmzentrale für Flor vorgesehen. Sicherlich müssen die Fluorleitungen (Innendruck 2,5 bar) durch eine zugelassene Stelle abgenommen werden. Fragen: Ist die Gasversorgung ein Teil der Laseranlage. Muss der Lieferant der Gasanlage eine Konformitätserklärung (Einbauerklärung) liefern, oder muss eine CE-Erklärung erfolgen. Muss die Gesamtanlage nach Maschinenrichtlinie beurteilt werden?

Antwort:

Ein Produkt/eine Maschine gilt als verwendungsfertig, wenn es nur noch aufgestellt und angeschlossen werden braucht (§ 2 Nr. 27 Produktsicherheitsgesetz - ProdSG). Eine Laser-Bearbeitungsstation ist bereits eine vollständige Maschine, wenn sie zur Inbetriebnahme nur noch an die Energie (auch Gasversorgung) des Kunden angeschlossen werden muss (vgl. EU-Leitfaden zur RL 2006/42/EG § 35). Insoweit ist die Gasversorgung nicht zwingend Bestandteil der Laser-Bearbeitungsstation. Dies gilt insbesondere, wenn der Betreiber mehrere Anlagen zentral über ein Gasnetz versorgt. Liefert der Hersteller der Laser-Bearbeitungsstation die Gasversorgung als Bestandteil dieser Anlage mit, so ist sie der Maschinen zuzurechnen und muss von der Konformitätserklärung für die Maschine mit erfasst sein.

Druckgeräte/Baugruppen und auch Rohrleitungen der Gasversorgungsstation für Drücke PS > 0,5 bar unterliegen der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG, soweit sie nicht als Druckgeräte der Kat. I von dem Konformitätsbewertungsverfahren der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfasst werden. Entsprechende Rohrleitungen für Fluide der Gruppe 1 (u. a. Fluor) müssen einem Konformitätsbewertungsverfahren nach RL 97/23/EG unterzogen werden und sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen, wenn sie einen Nenndurchmesser DN > 25 aufweisen. Anderenfalls sind sie nach Art. 3 Abs. 3 RL 97/23/EG einzustufen und ohne CE-Kennzeichnung in den Verkehr zu bringen.

Hinweis: Sofern das Rohrleitungssystem der Gasversorgungsstation Druckgeräte für Drücke PS > 0,5 bar enthält, die nicht ausschließlich nach Art. 3 Abs. 3 RL 97/23EG einzustufen sind, so handelt es bei dem Rohrleitungssystem um eine Überwachungsbedürftige Anlage, für die die besonderen Betriebs- und Prüfvorschriften des Abschnitts 3 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - zu beachten sind. In jedem Fall ist aber für die Gasversorgungsanlage der Abschnitt 2 BetrSichV sowie die Gefahrstoffverordnung - GefStoffV, hier insbesondere auch die Technische Regel TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern", zu beachten.