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Darf ein PI-gekennzeichnetes Gasflaschenbündel für Wasserstoff als Zwischenspeicher (ortsfester Einsatz) in einer Füllanlage (Wasserstofftankstelle) verwendet werden?

KomNet Dialog 42784

Stand: 07.08.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.1.4)

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Frage:

Darf ein PI-gekennzeichnetes Gasflaschenbündel für Wasserstoff als Zwischenspeicher (ortsfester Einsatz) in einer Füllanlage (Wasserstofftankstelle) verwendet werden?

Antwort:

Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Behälter, Geräte oder Fahrzeuge befüllt werden:


                      aa) Druckbehälter zum Lagern von Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten,

                      bb) ortsbewegliche Druckgeräte,

                      cc) Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff


sind gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.1 c) BetrSichV Druckanlagen.


Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten:


a) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164; L 157 vom 23.6.2015, S. 112), mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,

b) ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU keine Anwendung findet, oder

c) einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar · Liter.


Unter Nr. 7.29 des Abschnitts 4 Anhang 2 BetrSichV sind Prüfzuständigkeiten und Prüfungen für ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die jedoch auf dem Betriebsgelände verwendet werden, ohne dass dabei eine Beförderung im Sinne der Richtlinie 2008/68/EG erfolgt, geregelt.


Das schließt die Möglichkeit ein, dass ortsbewegliche Druckgeräte auch ohne Beförderung im Sinne der Richtlinie 2008/68/EG und als Bestandteil einer Druckanlage auf dem Betriebsgelände unter Anwendung der Prüfvorschriften der BetrSichV verwendet werden.


Dabei ist auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen, dass diese Druckgeräte für den vorgesehenen Einsatzzweck als Pufferspeicher einer Gasfüllanlage für entzündbare Gase tatsächlich geeignet sind, z. B. muss neben der Einhaltung des zulässigen Füllungsgrades nach der jeweiligen Verpackungsanweisung im Gefahrgutrecht (P200 ADR) auch sichergestellt sein, dass das Flaschenbündel gegenüber den bei der Verwendung als Pufferspeicher auftretenden Lastwechseln (auf Dauer/bis zum Austausch nach … Lastwechseln) beständig ist (s. auch § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV). Hinweise zu zulässigen Lastwechselzahlen können der auf der dem ortsbeweglichen Druckgerät anzugebenden Herstellungsnorm entnommen werden.


Auf die Erlaubnisbedürftigkeit einer Wasserstofftankstelle i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 wird ausdrücklich hingewiesen.