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Fällt eine CO2 Druckgasflasche/-kapsel, die schon unter die Richtlinie 2010/35/EU für ortsbewegliche Druckgeräte samt Pi Kennzeichnung fällt, zusätzlich auch unter die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU samt CE-Kennzeichnung?
KomNet Dialog 43061
Stand: 27.02.2020
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.1.4)
Frage:
Fällt eine CO2 Druckgasflasche/-kapsel, die schon unter die Richtlinie 2010/35/EU für ortsbewegliche Druckgeräte samt Pi Kennzeichnung fällt, zusätzlich auch unter die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU samt CE-Kennzeichnung? Wenn der Maximal zulässige Betriebsdruck (PS) bei über 200 Bar liegt, wie in Artikel 3, Abschnitt 1, Absatz a) i der Druckgeräterichtlinie beschrieben?
Antwort:
Gemäß Artikel 1 Abs. 2 s) der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU gilt diese Richtlinie nicht für von der Richtlinie 2008/68/EG und der Richtlinie 2010/35/EU sowie vom Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen und vom Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt erfasste Geräte.
Wenn ein Hersteller jedoch ein Produkt zur Verwendung unter beiden Richtlinien vorsieht und es entsprechend konstruiert und herstellt, so dass es mit den anwendbaren Richtlinien übereinstimmt, muss es in dem Maße, wie dies von der jeweiligen Richtlinie vorgesehen ist, mit beiden Kennzeichnungen versehen sein (z. B. keine CE-Kennzeichnung für Druckgeräte, die Artikel 4 Abs. 3 (also z. B. ≤ 1 l und > 200 bar) unterliegen und keine Pi-Kennzeichnung für bestimmte Ausrüstungsteile).
Eine doppelte Kennzeichnung beweist, dass das Druckgerät den Anforderungen beider Richtlinien entspricht und in beiden Zusammenhängen ohne weitere Beurteilung verwendet werden kann.
Letztendlich muss der Hersteller auch auf Grundlage der beabsichtigten späteren Verwendung entscheiden, nach welcher Richtlinie er das entsprechende Produkt in Verkehr bringt. Soweit ihm das nicht möglich ist, kann er im Einzelfall auch so konstruieren, herstellen und kennzeichnen, dass das Produkt den Anforderungen beider Richtlinien entspricht.
Eine Doppelkennzeichnung steht nicht im Widerspruch zu Artikel 19 Absatz 4 der RL 2014/68/EU, da das Produkt bis zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht vom Geltungsbereich der RL 2014/68/EU ausgenommen war. Wenn das Produkt zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich im Rahmen eines Transports gefährlicher Güter verwendet wird, ist die Tatsache, dass es mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, bedeutungslos.
Siehe dazu auch Leitlinie A-30 zur Richtlinie 2014/68/EU.